Ausgangssperre für Ungeimpfte gilt ab morgen

Heute lag die Inzidenz den zweiten Tag in Folge über dem Grenzwert von 500.

Ausgangssperre für Ungeimpfte gilt ab morgen

Foto: A. Becher

Rems-Murr. Am Samstag, 27. November, hat die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Infektionen im Rems-Murr-Kreis zum ersten Mal den Grenzwert von 500 überschritten. Mit 362 neuen Fällen stieg die Inzidenz am Samstag auf 502. Und auch am heutigen Sonntag lag die Inzidenz mit 506 deutlich über dem Grenzwert. Damit ist klar: Es gibt eine Verschärfung der Coronaregeln, das schreibt die aktuelle Coronaverordnung des Landes vor. Dazu zählen unter anderem Zugangsbeschränkungen und nächtliche Ausgangssperren für nicht genesene und nicht geimpfte Personen.

Damit die verschärften Regeln greifen, muss der Inzidenzwert an zwei Tagen (Sonn- und Feiertage eingeschlossen) in Folge über 500 liegen. Im Rems-Murr-Kreis ist das jetzt der Fall, die Regelungen gelten bereits seit 0 Uhr in der Nacht von Sonntag auf Montag. Die Regeln werden aufgehoben, sobald die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt.

„Die Lage ist ernst und die Einschränkungen für Nichtimmunisierte nehmen zu“, sagt Landrat Richard Sigel. „Daher noch mal der Appell: Nutzen Sie die Impfangebote, die wir gemeinsam mit den Kommunen und niedergelassenen Arztpraxen immer weiter ausbauen.“ Alle Impfangebote im Rems-Murr-Kreis sind unter www.rems-murr-kreis.de/kiz zu finden.

Der erweiterte Krisenstab des Rems-Murr-Kreises hatte nach seiner letzten Sitzung am Donnerstagabend zu einer freiwilligen Reduzierung der Kontakte aufgerufen. Zusätzlich sollen die Impf- und Testangebote im Landkreis weiter ausgebaut werden. Eine zentrale Terminplattform für die Impfung ist im Aufbau, weitere Termine folgen zeitnah. Das Landratsamt bittet um etwas Geduld. Das zweimalige Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 500 wird vom Gesundheitsamt festgestellt und auf der Homepage des Landratsamts ortsüblich bekannt gemacht. Ausschlaggebend sind die Zahlen, die das Landesgesundheitsamt jeden Abend veröffentlicht.

Hintergrund: Die Ausgangsbeschränkungen und zusätzlichen Beschränkungen hat die Landesregierung für alle Land- und Stadtkreise eingeführt, in denen die Alarmstufe II gilt und die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt. Dort gilt im Einzelhandel – außer in der Grundversorgung – 2G. Nicht genesene und nicht geimpfte Personen dürfen zwischen 21 und 5 Uhr ihr Zuhause nur mit einem triftigen Grund verlassen (siehe Infokasten).

Dies sind die Regeln im Einzelnen: Nicht immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste sind zulässig. Nicht immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet. dob/pm

Triftige Gründe sind

Die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.

Der Besuch von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.

Auch erlaubt ist der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.

Die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.

Die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich. Ebenso gilt die Betreuung von sterbenden Personen.

Auch gibt es Ausnahmen für die im Freien, nicht in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung.

Ebenso zählen unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.