Inzidenz über 500: Wieder nächtliche Ausgangssperre

Für nicht immunisierte, also ungeimpfte und nicht genesene Personen gelten ab 15. Januar um 0 Uhr wieder schärfere Regeln.

Inzidenz über 500: Wieder nächtliche Ausgangssperre

Rems-Murr. Seit dem 11. Dezember lag die Inzidenz im Rems-Murr-Kreis unter 500 und fiel am 28. Dezember sogar auf unter 200 – vermutlich aufgrund weniger Tests an den Feiertagen. Die Inzidenz im Kreis ist in den vergangenen Tagen aber wieder stark angestiegen, gestern lag sie bereits den zweiten Tag in Folge über dem Schwellenwert von 500 Neuinfektionen pro 100000 Einwohner. Damit kommen nach der aktuellen Coronaverordnung des Landes auch wieder neue Einschränkungen auf nicht immunisierte Personen zu. Damit gilt ab Samstag, 15. Januar, 0 Uhr eine nächtliche Ausgangssperre für Nichtimmunisierte. Was genau bedeutet das?

Nicht immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: Dazu gehört die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, Versammlungen im Sinne des Paragrafen 12 und Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Auch die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zählen als Ausnahme. Ebenso der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung, die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im privaten Bereich, die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen, die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung, unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt. dob