Wie wird die Teilimpfpflicht im Rems-Murr-Kreis umgesetzt?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt seit etwas über einem Monat. Bisher wurden dem Gesundheitsamt im Kreis 1118 Personen gemeldet.

Wie wird die Teilimpfpflicht im Rems-Murr-Kreis umgesetzt?

Von Kristin Doberer

Rems-Murr. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Angestellte in Gesundheitsberufen gilt seit etwas über einem Monat. Am 16. März trat die Regelung in Kraft, die für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten, Reha-Einrichtungen, Behindertenwerkstätten und ambulanten Pflegediensten gilt. Sie soll vulnerable Gruppen – etwa Bewohner in Pflegeheimen oder Kranke – besser vor Ansteckungen mit dem Coronavirus schützen. Wer seinem Arbeitgeber bis zu diesem Stichtag noch keinen Nachweis zu Impfung oder Genesung vorgelegt hat, muss von den Einrichtungen an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet werden.

Im Rems-Murr-Kreis sind dem Gesundheitsamt in den ersten Wochen nach Inkrafttreten der Teilimpfpflicht 1118 Personen als weder geimpft noch genesen gemeldet worden. Die Meldungen kamen aus 220 Einrichtungen und Unternehmen im Kreis.

Von den 1118 Betroffenen im Rems-Murr-Kreis kann das Gesundheitsministerium 1088 nach der Art der Einrichtung aufschlüsseln: 310 arbeiten in den Krankenhäusern, 292 in medizinischen Einrichtungen, 233 in Pflegeheimen, 154 in Behinderteneinrichtungen, 93 in Arztpraxen und sechs in anderen Einrichtungen.

Wie geht es nun für Personen ohne Nachweis weiter?

Das Gesundheitsministerium setzt jetzt auf Überzeugungsarbeit: „Unser Ziel ist es, möglichst viele noch unentschlossene Menschen in diesen besonders schutzbedürftigen Settings doch noch von der Impfung zu überzeugen“, sagt Uwe Lahl, der Amtschef Pandemiebewältigung im Sozialministerium. Die Umsetzung der Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen und Einrichtungen im Gesundheitsbereich ist aber, wie von vielen befürchtet, mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Laut Aussage des Landratsamts gingen Ende März bereits die ersten Anschreiben an die gemeldeten Personen raus. Darin fordert das Gesundheitsamt diese Person zur Vorlage der Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist auf. In der Regel wird dabei eine Frist von zwei Wochen gesetzt, wobei sich das durch die Osterfeiertage wohl etwas verlängert hat.

Inwieweit dann eine erneute Weigerung, sich impfen zu lassen, tatsächlich Folgen hat, ist aber noch unklar. Vorgesehen sind Bußgelder bis hin zu Betretungsverboten des Arbeitsplatzes. Die Gesundheitsämter müssen aber jeden Einzelfall prüfen und können individuell entscheiden.

Bürokratieaufwand für die Gesundheitsämter ist groß

Schon bei der Diskussion über die Einführung der Impfpflicht für Pflegeberufe wurde kritisiert, dass es sich um einen großen bürokratischen Aufwand für die zuständigen Gesundheitsämter handeln könnte. Das scheint sich nun zu bestätigen. Wenn innerhalb der Frist nämlich kein Nachweis vorgelegt und auch sonst keine Bereitschaft zur Impfung gezeigt wird, erfolgt in einem zweiten Schritt eine Anhörung der gemeldeten Personen. Dabei geht es dann um die Verhängung eines Betretungs- oder Betätigungsverbots. Die Anhörungsfrist beträgt allerdings erneut regelmäßig zwei Wochen. Das bedeutet, dass bisher im Kreis – ebenso wie im restlichen Bundesgebiet – wohl keine tatsächlichen Konsequenzen gezogen wurden.