100 Gramm sind keine geringe Menge

Backnanger Schöffengericht verurteilt Einzelhandelskaufmann wegen Handels mit Marihuana zu Bewährungsstrafe

100 Gramm sind keine geringe Menge

Von Hans-Christoph Werner

BACKNANG. Ein ganzer Tag ist für Verhandlungen des Schöffengerichts anberaumt. Aber dann geht es sehr schnell. Ein 31-jähriger Einzelhandelskaufmann, im Moment arbeitssuchend, hat sich wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten.

Im Oktober vergangenen Jahres führt die Polizei in der Südstraße Personenkontrollen durch. Fatalerweise läuft der Angeklagte den Beamten in die Arme. Er hatte doch eben erst eingekauft. Eine Straße weiter. Ein Beutel mit knapp 100 Gramm Marihuana kommt im Gepäck des Einzelhandelskaufmanns zum Vorschein. Das sei alles für den Eigenkonsum, gibt er gegenüber den Beamten an. Die nehmen ihm das nicht so recht ab und erwirken einen richterlichen Beschluss zur Durchsuchung. In dem Zimmer, das der Kontrollierte bei seinen Eltern bewohnt, finden die Polizisten allerdings nur ein Marihuanatütchen, weiter nichts an „Arbeitsmaterial“ eines Dealers wie etwa Feinwaage und Verpackungsmaterial. Über Fingerabdrücke auf der bei der Personenkontrolle eingezogenen Marihuanatüte kommen die Beamten auf den Verkäufer. Und auf dem Handy des Angeklagten gespeicherte Chats folgender Art lassen auf Weiterverkauf schließen: „Geht was?“, lautet die Anfrage. Darauf die Rückmeldung nur mit Zahlen. Will heißen, dass Portionstütchen entsprechend der übermittelten Zahl zur Verfügung stehen. Für die Polizei steht fest, dass der Delinquent nicht nur selbst geraucht, sondern auch Marihuana weiterverkauft hat.

Der Verteidiger des Angeklagten gibt gegenüber dem Schöffengericht eine Erklärung seines Mandanten ab. Die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe sind richtig. Der 31-Jährige habe 96 Gramm Marihuana eingekauft, wollte einen Teil selbst konsumieren, den anderen Teil veräußern. Die Richterin befragt den Mann zur Person. Wann er zum ersten Mal einen Joint geraucht habe. Mit 16 Jahren, gibt dieser an, habe er angefangen. Erst gelegentlich, dann häufiger. Nach dem Schulabschluss habe er eine kaufmännische Lehre gemacht, sei dann auch von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen worden. Aber irgendwie sei es ihm dann zu viel gewesen. Er habe nach mehr Spaß verlangt. So kündigt der Einzelhandelskaufmann seine Stelle und geht auf die Suche. Aber so schnell findet sich nichts anderes. Kurze Zeit probiert er sich noch als Industriereiniger. Aber bei dieser Arbeit ist für ihn bereits nach acht Wochen Schluss. Er möchte irgendeine Metall verarbeitende Firma finden, in der er Früh- und Spätschicht arbeiten kann. Aber die Bewerbungen sind bisher ins Leere gelaufen. Das ist nicht so schlimm, tröstet doch zu Hause der Joint. Mehrere, so gibt der Angeklagte gegenüber der Richterin an, habe er jeden Tag geraucht. Nach Auslaufen des Arbeitslosengelds Hartz IV zu beantragen, sei ihm zu peinlich gewesen. So lebe er momentan von dem Geld, das er sich von Freunden geliehen hat. Und wie steht es jetzt mit dem Marihuanakonsum, will die Richterin wissen. Er rauche fast nichts mehr, treibe viel Sport. Ob er sich denn mal in puncto Drogen habe beraten lassen, hakt die Vorsitzende nach. Nein, das hielt er nicht für nötig.

Der Staatsanwalt sieht die Anklageschrift in seinem Plädoyer bestätigt. Die bei dem Angeklagten gefundene Marihuanamenge sei etwa das Doppelte der im Strafgesetzbuch definierten geringen Menge. Und deshalb mit einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten zu ahnden. Wenngleich auf Bewährung.

Der Verteidiger hat dem Antrag des Staatsanwalts nichts hinzuzufügen

Da er im Moment arbeitssuchend ist, sei gemeinnützige Arbeit im Umfang von 100 Stunden zumutbar. Mindestens fünf Gespräche bei einer Drogenberatung müssten auch sein. Die Nachweise darüber seien dem Gericht vorzulegen, denn eine Therapie könne man dem Angeklagten nicht verordnen. Der Angeklagte sei für ihn, so führt der Anklagevertreter weiter aus, ein typisches Beispiel dafür, dass mit Marihuana nicht zu spaßen sei. Eine gesicherte berufliche Stellung zu kündigen, nur weil man zu wenig Spaß habe, sei auf den Marihuanakonsum zurückzuführen. Der Verteidiger beginnt seinen Part mit den Worten, es sei alles gesagt. Auch gegen das geforderte Strafmaß bringt er nichts vor.

Das Schöffengericht fasst sich bei der Beratung kurz und verkündet: 15 Monate auf Bewährung für den Erwerb und das Handeltreiben mit Marihuana. Strafmildernd habe sich das Geständnis und der Verzicht auf die beschlagnahmten Asservate ausgewirkt. Nur zweimal sei der Angeklagte bisher gerichtlich in Erscheinung getreten. Es sei aber jeweils mit einer Geldstrafe abgegangen. Als Bewährungsauflage wird die vom Staatsanwalt vorgeschlagene Drogenberatung aufgegriffen. Und ferner müssten auch die 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit sein. Nach gerade mal 45 Minuten konnte die Verhandlung in Sachen Betäubungsmittelgesetz ad acta gelegt werden.

In den sieben Minuten Beratungszeit, die das Schöffengericht benötigte, waren Staatsanwalt und Verteidiger gesprächsweise mit einem ganz anderen Fall beschäftigt. Ist der Stuttgarter Raser, über den momentan vor dem Stuttgarter Landgericht verhandelt wird, wegen Mordes zu verurteilen? Der Staatsanwalt hält es für wahrscheinlich. Für einen Segen erachten beide Gesprächspartner, dass in diesen modernen Autos so viel Elektronik verbaut werde und alles aufgezeichnet wird. Mit diesen Daten werde die Beweiserbringung erheblich verkürzt. – Der Stuttgarter Fahrer hat sich ganz anders berauscht: an der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs.