Baumhaus muss abgebaut werden

Jochen Wahl aus Althütte hat jetzt nach langem Streit einen Vergleich des Verwaltungsgerichts Stuttgart akzeptiert, nach dem er sein Baumhaus im Wald bei Lutzenberg bis zum 31. Oktober dieses Jahres entfernen muss.

Baumhaus muss abgebaut werden

Jochen Wahl muss sein Baumhaus, das er als Futterplatz und Unterschlupf für Waldtiere errichtet hatte, wieder abbauen. Archivfoto: A. Becher

Von Annette Hohnerlein

ALTHÜTTE. Seit 2014 gibt es im Wald bei Lutzenberg, hoch oben in der Krone einer Buche, ein stattliches Baumhaus. Jochen Wahl hat es damals in monatelanger Arbeit gebaut, um Vögeln, Fledermäusen, Siebenschläfern und anderen Waldbewohnern einen Nist- und Futterplatz zu bieten (wir berichteten). Der Tierfreund errichtete die Konstruktion mit fünf Räumen und einer Grundfläche von rund sechs mal sieben Metern, ohne eine Genehmigung einzuholen; er war der Ansicht, es handle sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben.

Nachdem ein Unbekannter Anzeige erstattet hatte, reichte Wahl 2016 einen nachträglichen Bauantrag ein. Darin beschreibt er den Nutzungszweck der Anlage folgendermaßen: „Futterplatz über die Wintermonate für heimische Vogelarten und Waldbewohner; Nistplätze für heimische Vogelarten; Unterschlupf für Siebenschläfer, Haus- und Waldfledermaus, Waldmaus; Lagerplatz für Tierfutter; Raum zur störungsfreien Beobachtung der Tierarten.“ Und sein Plan ging auf, die Tiere nahmen das Angebot gerne an, es herrschte ein reges Treiben rund um das Baumhaus.

„Die Anlage ist im Außenbereich nicht zulässig.“

Das Baurechtsamt Backnang lehnte den Antrag im April 2017 jedoch ab und ordnete den Abbruch des Baumhauses an. Der Grund: „Es handelt sich um eine freizeitgenutzte Anlage, die im Außenbereich nicht zulässig ist. Dort dürfen nur Gebäude zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken errichtet werden“, wie Helmut Wagner, Leiter des Baurechtsamts, erläutert.

Wahls Widerspruch gegen diese Entscheidung beim Regierungspräsidium Stuttgart wurde abgelehnt mit der Begründung, das Baumhaus stelle eine „wesensfremde Bebauung“ dar und beeinträchtige die „natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert“. Auch das Umweltschutz- und das Forstamt beim Landratsamt äußerten in ihrer Stellungnahme Bedenken gegen das Bauwerk, da es in einem Waldbiotop, einem FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat) und in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Wahl reichte daraufhin Klage beim Stuttgarter Verwaltungsgericht ein. Nach einem Vor-Ort-Termin im Juli 2020 schlug das Gericht den beiden Parteien einen Vergleich vor. Er sieht vor, dass sich der Kläger verpflichtet, bis zum 31. Oktober die Konstruktion fachgerecht abzubauen. Das Baurechtsamt wiederum verpflichtet sich, das Baumhaus bis zu diesem Termin zu dulden. Beide Seiten akzeptierten den Vergleich, damit wurde er rechtskräftig. Die Frist wurde auf Wunsch von Wahl so lange gewählt, damit er noch genügend Zeit hat, die Bewohner seines Baumhauses zum Auszug zu bewegen. Was er im Übrigen von der Entscheidung hält und wie er damit umgehen wird, ist unklar; Er war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.