Bei Schritttempoist ein Gurt keine Pflicht

Stuttgart /BüS - Unter Schrittgeschwindigkeit – oder Schritttempo – wird allgemein eine solch niedrige Geschwindigkeit verstanden, wie ein Fußgänger gehen kann. Aber es gibt Interpretationsspielraum. Schritttempo wird mit „ein Meter pro Sekunde“ erklärt. Das entspricht 3,6 km/h. Andere Messungen haben eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h ergeben – je nach Gesundheit des Menschen, Umgebung und Strecke. Bei manch einem wird auch der Satz des Fahrlehrers hängen geblieben sein: „Ohne Gas im ersten Gang.“ Die tatsächliche km/h-Angabe ist jedenfalls in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abschließend definiert. Verschiedene Gerichte beurteilten das Schritttempo deshalb unterschiedlich: So befand das Amtsgericht Leipzig, dass Autofahrer eine Geschwindigkeit von 4 bis 7 km/h kaum messen könnten – und deswegen ein Tempo von 15 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden könne. „Maximal 7 km/h“ urteilte aber das Brandenburgische Oberlandesgericht.

„Schritt“ gilt als Höchstgeschwindigkeit für die direkte Vorbeifahrt an Linien- und Schulbussen, die an der Haltestelle das Warnblinklicht eingeschaltet haben. Außerdem ist sie laut Straßenverkehrsordnung als höchstes Tempo im verkehrsberuhigten Bereich vorgeschrieben. Ein Sicherheitsgurt muss im Schritttempo nicht angelegtwerden.