BGH verhandelt über Apotheken-Geschenke

dpa Karlsruhe.

Apotheker drücken ihren Kunden gern eine kleine Aufmerksamkeit in die Hand - was dabei erlaubt ist und was nicht, klärt heute der Bundesgerichtshof. In einer Apotheke in Darmstadt gab es zum Medikament einen Brötchen-Gutschein für die nahe Bäckerei. Kunden einer Berliner Apotheke bekamen einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf. In beiden Fällen will die Wettbewerbszentrale das untersagen lassen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel kosten in Deutschland einheitlich viel. Preiskampf ist verboten - auch indirekt durch Geschenke und Rabatte.