Biberacher Drogeriemarkt darf gesamtes Sortiment verkaufen

dpa/lsw Sigmaringen. Die Verkaufsfläche entscheidet nicht darüber, welchen Teil ihres Sortiments Drogeriemarktbetreiber wegen der Corona-Verordnung verkaufen dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Wie die Behörde am Dienstag mitteilte, hatte die Betreiberin einer Biberacher Drogeriemarktfiliale mit Mischsortiment und 2500 Quadratmeter Fläche beantragt, ihr gesamtes Sortiment anbieten zu dürfen. Die Stadt hatte ihr verboten, Spiel-, Schreib-, Haushaltswaren, Parfümerie und Multimediaartikel zu verkaufen, weil diese Waren den größten Anteil der Verkaufsfläche ausmachen. Die Betreiberin hätte diese Bereiche absperren sollen.

Nach der Corona-Verordnung des Landes ist der Verkauf von nicht-typischen Drogerie-Waren nur erlaubt, wenn dieser Sortimentsteil nicht überwiegt. Nach Ansicht des Gerichts entscheidet aber nicht allein die Fläche, was am meisten verkauft wird, sondern auch der Umsatz. In dem betreffenden Supermarkt handle es sich bei mehr als der Hälfte der verkauften Güter um solche, die typischerweise in einer Drogerie verkauft würden, sagte ein Sprecher.

„Die Entscheidung des Gerichts bestätigt uns in unserer Rechtsauffassung. Wir gehen davon aus, dass weitere noch anhängende Verfahren ebenso zu unseren Gunsten entschieden werden und wir zeitnah zahlreiche weitere Filialen wieder vollständig öffnen dürfen“, teilte ein Sprecher der betroffenen Drogeriekette Müller mit.