„Black Friday“ als Marke? Bundespatentgericht sieht Chancen

dpa München. Im Prozess um den Schnäppchentag vor dem Weihnachtsgeschäft des Handels geht es um viel Geld. Einen Unternehmer warf die vorläufige Einschätzung der Richter im Prozess um - im wahrsten Sinne des Wortes. Dabei hatte das Gericht noch ein dickes „aber“ anzumerken.

„Black Friday“ als Marke? Bundespatentgericht sieht Chancen

In einem Einkaufszentrum in Hamburg wird für den Rabatt-Tag "Black Friday" geworben. Foto: Bodo Marks

Als Schnäppchentag ist der „Black Friday“ den meisten Deutschen ein Begriff. Online-Plattformen und Einzelhändler vor Ort werben am „Black Friday“ Ende November mit hohen Rabatten und machen Milliarden-Umsatz.

Das Bundespatentgericht in München verhandelte darüber, ob ein Unternehmen in Hongkong von den Händlern Lizenzgebühren für die Verwendung des Begriffs in ihrer Werbung fordern darf - und sieht dafür gute Argumente.

Schon die ersten Aussagen des Senatsvorsitzenden Franz Hacker sorgten für einen Zwischenfall: Einer der Unternehmer, die die Löschung der Marke beantragt hatten, verstand die Erklärungen des Richters offenbar als Hiobsbotschaft und brach zusammen. Ein Notarzt behandelte ihn, er kam wieder auf die Beine, dann wurde der Prozess fortgesetzt. Der Mann sei „zu früh zusammengebrochen“, sagte der Richter, denn gerade für sein Unternehmen sehe das Gericht gute Chancen in diesem Rechtsstreit.

Auf der einen Seite stehen der Zahlungsdienstleister Paypal, der Sportschuhhersteller Puma und ein Dutzend weiterer Unternehmen. Sie hatten beim Deutschen Patentamt die Löschung des Eintrags „Black Friday“ als geschützte Wortmarke beantragt - mit Erfolg. Gegen die Löschung klagt nun die Hongkonger Firma Super Union.

Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts könnte die Wortmarke „Black Friday“ weitgehend Bestand haben. Bei der Anmeldung 2013 habe der durchschnittliche deutsche Verbraucher den Begriff vielleicht mit dem Börsencrash 1929 verbunden, ihn aber nicht - wie die Amerikaner - auch „als Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag“ verstanden. Es habe 2013 kaum Presseberichte über den Black Friday gegeben, kaum Schnäppchenwerbung unter diesem Namen, kaum Google-Suchanfragen und auch keinen Protest des Handels auf den Eintrag der Wortmarke beim Patentamt.

Anders sehe es bei Online-Aktionen für Elektro- und Elektronikwaren am Black Friday aus. Die habe es 2013 schon gegeben, „da erscheint uns ein zukünftiges Freihaltebedürfnis für den Handel mit diesen Waren nicht ausgeschlossen“. Die freie Verwendung müsste sich auch auf stationäre Elektronikhändler erstrecken, sagte der Richter. Auch für Werbedienstleister wie das Internetportal Black-Friday.de, das schon vor der Anmeldung der Wortmarke auf dem Markt war, lasse sich ein Freihaltebedürfnis begründen.

„Unter dem Strich eine sehr weitgehende Aufhebung des Amtsbeschlusses“, die Marke vollständig zu löschen, „aber kein voller Durchmarsch“ - so fasste der Vorsitzende seine bisherige Einschätzung zusammen. Am Nachmittag nahmen die Parteien zu den einzelnen Punkten Stellung. Hacker sagte, das Verfahren sei ungewöhnlich umfangreich, schon das Verfahren beim Patenamt habe 15 Leitzordner gefüllt. Wann das Urteil gefällt wird, ist offen. Am Donnerstag sollte es keine Entscheidung mehr geben, hieß es. Sie werde den Parteien schriftlich zugestellt.