Bordellbesitzer klagt gegen die Stadt Backnang

Veränderungssperre zur Verhinderung von Spielhallen ist laut Kläger eine unzulässige Negativplanung.

Bordellbesitzer klagt gegen die Stadt Backnang

Geht es nach dem Willen des Bordellbetreibers, so könnte eine Spielhalle im Obergeschoss des Gebäudes Sulzbacher Straße 202 künftig für noch mehr Plaisir sorgen. Foto: Alexander Becher

Von Matthias Nothstein

Backnang. Vor über einem Jahr hat die Stadt Backnang den Bebauungsplan Strümpfelbach-Seewiese geändert und damit eine Veränderungssperre über den äußersten Teil der Sulzbacher Straße verhängt. Hintergrund dieser Änderung war, dass die Stadtverwaltung damit verhindern wollte, dass in diesem Bereich Spielhallen eingerichtet werden. Konkret ging es darum, eine solche Spielhalle im Etablissement mit der Hausnummer 202 zu verhindern. Nun hat ebendieser Besitzer des Bordell-grundstücks vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes Baden-Württemberg wegen dieser Bebauungsplanänderung gegen die Stadt Backnang Klage eingereicht. Seine Begründung: Die Satzungsänderungen seien nur erlassen worden, um die von ihm beabsichtigte Errichtung einer Spielhalle in seinem Bordell zu verhindern. Damit liege eine unzulässige Verhinderungsplanung vor. Die Verhandlung findet am 13. September in Mannheim statt.

Die Stadtverwaltung Backnang sieht dem Prozess im Hauptsacheverfahren im September jedoch gelassen entgegen. In einer Stellungnahme erläutert sie nochmals den bisherigen Verlauf der Auseinandersetzung. Demnach habe sich der Eigentümer der Sulzbacher Straße 202 gegen den geplanten Bebauungsplan gewehrt, da dieser Vergnügungsstätten ausschließt. Der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats hierzu erfolgte in der Sitzung vom 25. Februar 2021. In der gleichen Sitzung wurde für diesen Bereich eine Veränderungssperre beschlossen. Ein vorliegender Bauantrag zum Umbau der Sulzbacher Straße 202 in eine Spielhalle konnte somit abgelehnt werden. Die Ablehnung des Bauantrags war laut Stadtverwaltung zum Zeitpunkt der Klage bereits bestandskräftig.

Trotzdem beantragte der Eigentümer beim Verwaltungsgerichtshof per Eilantrag zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplanes sowie der Veränderungssperre und zum anderen deren vorläufige Außerkraftsetzung. Nach Ansicht des Antragstellers handelt es sich um eine Negativplanung.

Anträge des Klägers komplett abgelehnt

Die Anträge des Eigentümers wurden laut Stadtverwaltung im Beschluss des VGH vom 17. Januar 2022 jedoch vollumfänglich abgelehnt. Zum einen sei bereits der Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen den sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan unstatthaft gewesen, zum anderen sei der Erlass einer solchen Anordnung nicht dringend geboten, da aus Sicht des VGH in der Hauptsache voraussichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen.

Der VGH bestätigte vielmehr den positiven Planungswillen der Stadt und verwies unter anderem auf die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes, welches durch ein aktualisiertes Vergnügungsstättenkonzept erweitert werden soll. Dazu hatte der Backnanger Gemeinderat auch am 1. Juli 2021 einen Beschluss gefasst. Eine Negativplanung seitens der Stadt liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg explizit nicht vor.