Bürger klagen gegen Erschließungskosten

Eine Interessengemeinschaft von Grundstückseigentümern aus Sachsenweiler kämpft mit einer Musterklage vor dem Karlsruher Bundesverfassungsgericht gegen Erschließungsgebühren, die die Stadt fordert. Die Straßen sind schon seit Jahrzehnten angelegt.

Bürger klagen gegen Erschließungskosten

Friedrich Gehring ist einer der betroffenen Anlieger der Straße Am Krähenhorst. Er gab den Anstoß zur Musterklage. Foto: A. Becher

Von Matthias Nothstein

BACKNANG. Erschließungsbeiträge für Straßen, an denen seit Jahrzehnten Häuser stehen, sorgen immer wieder für riesigen Ärger. Zumal es in der Regel um große Beträge geht und noch viele Straßenzüge davon betroffen sind. Eine Interessengemeinschaft aus Sachsenweiler klagt nun vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die derzeit praktizierte Vorgehensweise der Kommunen.

Bislang hieß es vonseiten der Verwaltung, die Bürger könnten sich gegen Erschließungsbeiträge für längst bebaute Grundstücke nicht wehren. Wenn eine Straße noch nie erschlossen worden ist, dann müssten die Anlieger im Fall der Straßenbaumaßnahmen ihren Beitrag dazu leisten, selbst wenn sie oder die Vorbesitzer schon 50, 70 oder gar noch mehr Jahre das Haus in der betreffenden Straße bewohnen.

Die allermeisten Anlieger haben bislang die Gebührenbescheide akzeptiert, wenngleich auch zähneknirschend. Und diejenigen, die vor dem Verwaltungsgericht dagegen geklagt haben, sind in der Vergangenheit immer unterlegen.

Doch nun könnte sich das Blatt wenden. Auslöser ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2457/08). Dieses widerspricht der Ansicht der Kommunen, wonach die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt erlaubt ist. Diese Einstellung ist laut dem Gericht nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, weil es die Rechtssicherheit der Bürger verletzt. Ganz platt formuliert: Ein Hausbesitzer muss davon ausgehen können, dass ihn keine Rechnung einholt, deren Auslöser schon mehrere Generationen zurückliegt. Stichworte sind hierbei die Belastungsklarheit und die Vorhersehbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht zitiert in seiner Urteilsbegründung sogar die Artikel 2 und 20 des Grundgesetzes.

Das Damoklesschwert möglicher Beiträge schwebt über vielen Hauseigentümern in 50 Straßen.

In Backnang schwebt das Damoklesschwert möglicher Erschließungsbeiträge noch über den Eigentümern von Häusern in etwa 50 Straßenzügen. Vor drei Jahren waren in Sachsenweiler die Straßen Am Dresselbach, Am Krähenhorst und die Dresselbachstraße an der Reihe, sie wurden inzwischen für 600000 Euro saniert. Betroffen sind 26 Grundstücke. Einer der insgesamt 35 Anlieger ist Friedrich Gehring. Der streitbare Bürger fand in einer Fachzeitschrift das besagte Urteil und kniete sich tiefer in die Materie. Motivation dafür hatte Gehring genug, seine Familie sollte für zwei Häuser und Gartengrundstücke immerhin 88715 Euro Erschließungsgebühren bezahlen.

Für Helmut Wagner, den Leiter des Backnanger Baurechtsamts, geht es bei dem strittigen Thema vor allem um eine Frage: Waren die Straßen im rechtlichen Sinne schon einmal „erstmalig hergestellt“? Die Argumentation vieler Bürger, dass die Straßen schon seit Jahrzehnten existieren, greift laut dem Juristen nicht. Er erklärt: „Die Straßen waren noch nie richtig ausgebaut, sondern nur provisorisch.“ Deshalb seien auch noch nie Erschließungsbeiträge angefallen. Und er begründet weiter: „Wären die Straßen jemals up to date gewesen, dann hätten wir schon vor dem Verwaltungsgerichtshof verloren. Aber wir haben gewonnen.“ An Defiziten listet er auf: „Die Straßen hatten keine anständige Entwässerung. So existierten etwa keine Randsteine, die das Wasser zum Straßeneinlauf geführt hätten. Vielmehr ist das Wasser einfach irgendwo versickert, im Grünstreifen oder sonst wo.“ Auch habe es zu wenig Straßenbeleuchtung gegeben. Wagner: „Die Straßen haben nie die Mindestanforderungen nach dem Beitragsrecht erfüllt. Sie waren nie so ausgebaut, dass man sagen könnte, sie waren erstmalig endgültig hergestellt.“

Darüber kann sich Gehring nur wundern. Er kritisiert generell, dass einer „privaten Forschungsgesellschaft“ die Vollmacht übertragen wurde, zu entscheiden, unter welchen baulichen Bedingungen eine Straße als erschlossen gelten darf. Gehring: „Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat 2011 beschlossen, dass diese Gesellschaft festlegen darf, wann eine Straße als erschlossen gilt. Die haben die neuesten Kriterien für guten Straßenbau rückübertragen dürfen auf jahrzehntealte Straßen, als man von diesen Kriterien noch gar nichts wissen konnte.“ Für Gehring geht es nun darum, ob eine Erschließung nach den damals geltenden Kriterien abgeschlossen war oder ob man Jahrzehnte später noch Erschließungskriterien festlegen darf, die eine Erschließung als vollendet ansehen dürfen. Die Rechtssprechung des VGH Mannheim ist laut Gehring „sehr kommunalfreundlich und öffnet der Willkür Tür und Tor“.

Inzwischen hat sich Gehring die Erschließungssatzungen der Stadt Backnang von 1957 besorgt. Darin heißt es, eine Straße werde nur dann zur Benutzung freigegeben, wenn die Erschließung fertig ist. Später hieß es, es müsse einen Kanal, eine Straßendecke und eine Beleuchtung geben. Gehring: „Laut diesen Kriterien war seit 1974 mit der Einrichtung der Straßenbeleuchtung die Erschließung abgeschlossen. Alle drei Kriterien waren Mitte der 1970er-Jahre erfüllt.“

Einige Betroffene von Sachsenweiler – mehr als ein Dutzend – vereinbarten inzwischen mit der Stadt Backnang ein Musterklageverfahren. Konkret geht es um die Erschließungsbeiträge für das Grundstück einer Eigentümerin. Sollte die Klägerin vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Recht bekommen, dann sichert die Stadt zu, den möglichen Erfolg allen Klagenden zugutekommen zu lassen. Das heißt: Dann erhalten alle Anwohner, die sich am Verfahren beteiligt haben, die Erschließungsbeiträge zurück.

Amtsleiter Helmut Wagner sieht der Entscheidung gelassen entgegen. Er betont, dass sich das viel zitierte BVG-Urteil auf Kanalbeiträge bezieht, in seinen Augen eine völlig andere Materie. Gehring indes verweist auf den Städte- und Gemeindetag Baden-Württemberg, der seine Mitglieder gewarnt habe, die Erschließungsbeiträge ähnlich gelagerter Fälle wie bisher einzuplanen. Das will Christopher Heck vom Gemeindetag Baden-Württemberg so nicht stehen lassen. Er erklärte gestern: „Der Gemeindetag informiert allgemein über wesentliche Rechtssprechungen. Eine konkrete Warnung hat es beim Thema Erschließungskosten nicht gegeben.“

Der Anwalt Johannes Mascha ist Experte auf dem Gebiet Erschließungsbeiträge. Der Schwäbisch Gmünder Jurist hat die 420 Seiten starke Verfassungsbeschwerde für die Sachsenweiler Bürger eingereicht. Er verweist auf die Herbsttagung der Kämmerer im Jahr 2016. Damals wurden die Rechner gewarnt, „die kommunalrechtliche Rechtssprechung dürfte auf lange Sicht nicht mehr haltbar sein“. Ein Tipp damals lautete: „Bei Erschließungsbeiträgen sollte die Beitragsentstehung nunmehr zügig herbeigeführt werden.“ Mascha widerspricht auch Wagner, dass das Urteil nur für Kanalbeiträge zähle: „Das traf früher einmal zu, das ist aber inzwischen längst überholt.“

Während Gehrings Familie die Beiträge ganz knapp ohne Kreditaufnahme zahlen konnte, „wir wussten seit Jahren, was auf uns zukommt, und haben vorgesorgt“, mussten viele Nachbarn Darlehen in großer Höhe aufnehmen. Sie alle hoffen nun, die Beiträge zurückzuerhalten. Das gilt aber nur für dieses Gebiet. Wagner betont: „Was vor fünf, zehn oder 20 Jahren in anderen Gebieten war, das kann man nicht übertragen. Die Verfahren sind alle bestandskräftig abgeschlossen und die Sachverhalte völlig unterschiedlich.“

Sollte die Stadt in Karlsruhe unterliegen, würde dies laut Wagner Folgendes bedeuten: „Wenn wir die restlichen, noch nicht richtig erschlossenen Straßen trotzdem ausbauen, dann bezahlt das nicht der direkte Anlieger wie bisher, sondern künftig die Gemeinschaft aller Backnanger Steuerzahler.“