Entscheidung über Streckenradar

dpa Lüneburg. Die Polizei möchte Streckenradare zur Geschwindigkeitskontrolle nutzen, doch es gibt Bedenken - den Datenschutz. In Niedersachsen steht die Pilotanlage. Erst bekamen ihre Gegner Recht, doch dann änderte sich die Gesetzeslage.

Entscheidung über Streckenradar

Die Pilotanlage bei Laatzen misst die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer rund zwei Kilometer langen Strecke - nicht an nur einer Stelle. Dafür werden kurzfristig die Kennzeichen aller Autos erfasst. Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Ob das bundesweit erste Streckenradar zur Geschwindigkeitskontrolle rechtmäßig ist, klärt heute das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG).

Eine Entscheidung dürfte noch an diesem Mittwoch fallen, teilte ein Sprecher des Gerichts in Lüneburg mit. Ein Kläger hat datenschutzrechtliche Einwände, nun geht es um eine abschließende Entscheidung. Im Kern klärt das OVG, ob das im Mai in Kraft getretene Polizeigesetz von Niedersachsen als rechtliche Grundlage ausreichend ist.

Die auch „Section Control“ genannte Pilotanlage an der B6 bei Laatzen misst die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer rund zwei Kilometer langen Strecke - nicht an nur einer Stelle. Dafür werden kurzfristig die Kennzeichen aller Autos erfasst.

Das Verwaltungsgericht Hannover untersagte im März diese Art der Überwachung vorläufig, weil eine gesetzliche Grundlage fehlte. Die Anlage wurde ausgeschaltet. Dem Urteil folgte im Mai das OVG, entschied dann aber im Juli auf neuer Grundlage anders. Ende Mai war das niedersächsische Polizeigesetz wirksam geworden. Dies habe nachträglich die notwendige Eingriffsermächtigung geschaffen, befanden die Richter. Es ging dabei aber nur um eine vorläufige Erlaubnis. Die endgültige Entscheidung wird nun am Mittwoch getroffen.