EuGH-Urteil: Wärmelieferung unterliegt der Mehrwertsteuer

dpa Luxemburg. Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk betreibt und ihre Mitglieder mit Wärme beliefert, fällt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dafür Mehrwertsteuer an. Die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie widerspreche Ausnahmeregelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes, teilte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg mit (Az.: C-449/19).

EuGH-Urteil: Wärmelieferung unterliegt der Mehrwertsteuer

Blick auf ein Schild vor dem EuGH Luxemburg. Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa/Archivbild

Konkret ging es um einen Fall aus Baden: Das Finanzamt in Villingen-Schwenningen hatte der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Tevesstraße den Vorsteuerabzug verweigert. Dagegen wollte die WEG beim Finanzgericht Baden-Württemberg vorgehen. Dieses wiederum bat den EuGH um eine Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Die Richter entschieden, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie im vorliegenden Fall gelte und dass die Wärmelieferung grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliege. Entscheidend sei, dass für die Lieferung ein Entgelt gezahlt werde - unabhängig davon, ob das Ganze auf Gewinn ausgerichtet sei. Weiter erlaube es die Richtlinie Mitgliedstaaten zwar, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer zu befreien - das gelte aber nicht für die Lieferung von Wärme durch eine WEG an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind. So ist es aber im deutschen Umsatzsteuergesetz vorgesehen.

Das Urteil des EuGH bezieht sich nur auf die Frage, wie Unionsrecht ausgelegt wird. „Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit“, teilte der EuGH mit. Hier ist in diesem Fall das Finanzgericht Baden-Württemberg zuständig, das aber „im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden“ habe.