„Ganz ausschließen kann man sie nicht“

Wettbüros und Spielhallen sind für Stadtplaner und kommunale Entscheider meist keine gern gesehenen Gewerbeansiedlungen. In Backnang und den acht Gemeinden seiner Verwaltungsgemeinschaft gelingt die Steuerung dieser Einrichtungen recht gut.

„Ganz ausschließen kann man sie nicht“

Acht Spielhallen sind in Backnang in Betrieb. Zwei Anträge für Neuansiedlungen dieser Art gibt es derzeit in Weissach im Tal. B. Pixler / pixelio.de

Von Bernhard Romanowski

BACKNANG. Sie sind nicht gerne gesehen, gelten manchen Zeitgenossen als Orte des Lasters, wo nicht gar der Kriminalität – sie stellen aber dennoch ein zulässiges Gewerbe dar: Die Rede ist von Spielhallen und Wettbüros.

Städte und Kommunen sind meist nicht sehr erfreut, wenn der Bewilligungsantrag für eine solche Einrichtung in den Verwaltungsbriefkasten flattert. Das sorgt in Stadt- oder Gemeinderat dann meist für längere Diskussionen. „Aus Prinzip ganz ausschließen kann man sie aber nicht“, wie Helmut Wagner auf Nachfrage bestätigt. Wagner leitet das Baurechtsamt der Stadt Backnang und weiß, was an Bauanträgen in Backnang und seinen acht Umlandgemeinden als Verwaltungsgemeinschaft so alles über den Tisch geht.

Wobei man bei solchen Vergnügungsstätten, so der Überbegriff, die rechtlichen Grundlagen unterscheiden muss: Es gibt unterschiedliche Regelungen zwischen Spielhallen und Wettbüros sowie wo und in welchem Ausmaß sie errichtet und betrieben werden dürfen. Auch ist Wettbüro nicht gleich Wettbüro. Hier wird noch zwischen Einrichtungen unterschieden, in denen Bildschirme oder Fernseher aufgehängt sind und Getränke ausgeschenkt werden und die als Vergnügungsstätten bewertet werden, sowie Wettbüros, die wie Lotto-Annahmestellen als Ladengeschäft gesehen werden und in den meisten Gebieten baurechtlich zulässig sind.

„Spielhallen sind in Gewerbegebieten und in der Innenstadt zulässig. In Wohngebieten werden sie nicht zugelassen“, so Wagner. Grundsätzlich aber gebe Berlin hier die Marschrichtung vor und bestimme den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen die einzelnen Kommunen dann ihren Handlungsspielraum ausloten müssen. Einige Punkte sind allerdings jeweils im Landesglücksspielgesetz geregelt. So besteht in Baden-Württemberg die Regelung, dass eine Spielhalle immer einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zur nächsten haben muss. In Nordrhein-Westfalen etwa sind es nur 350 Meter, in Niedersachsen gar nur 100 Meter. Auch der notwendige Abstand zu Schulen und Kindergärten ist gesetzlich geregelt. Auf Bundesebene gibt der Glücksspielstaatsvertrag die Regeln vor (siehe Infokasten).

In Backnang und seinen Umlandgemeinden sei die Situation derzeit entspannt, sagt Wagner. Anders als vor zehn Jahren, als es wohl eine Art Ansturm an Anträgen im Verwaltungsgebiet der Murrstadt solcher Art gab, habe es in den letzten Jahren kaum Anfragen gegeben. In der Sulzbacher Straße in Backnang hinter dem Schweizerbau konnte durch einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan – eine sogenannte Veränderungssperre des Gemeinderats – verhindert werden, dass sich eine Spielhalle dort ansiedelt. Baurechtliche Faktoren sind etwa statische Belange oder das Vorhandensein von Parkplätzen und dergleichen.

Derzeit liegen zwei Anträge für Spielhallen vor, und zwar in Unterweissach (wir berichteten). Die Bauvoranfrage für die Stuttgarter Straße 72 und ein fertiger Bauantrag für die Beethovenstraße 2 wurden bereits im Technischen Ausschuss des Weissacher Gemeinderats erörtert. Letzterem Anliegen wurde, wenn auch mit einigem Unwillen der Entscheidungsträger, bereits grünes Licht gegeben. Von den acht Spielhallen in der Stadt Backnang wird eine in diesem Jahr schließen, zwei weitere könnten folgen, wie Gisela Blumer berichtet, die das Backnanger Rechts- und Ordnungsamt leitet. Die Wettbüros liegen indessen im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wie Blumer erläutert. Die acht Spielhallen haben jedenfalls alle ein Sozialkonzept vorgelegt, das geprüft und für gut befunden wurde. Hier geht es unter anderem um die Einhaltung von Jugend- und Verbraucherschutz. Zum Teil wurden die erforderlichen Maßnahmen sogar übererfüllt. Blumer spricht hier von einem überobligatorischen Sozialkonzept und betont: „Die Spielhallen werden hier sehr korrekt betrieben.“

Der Glücksspielstaatsvertrag

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland ist ein Vertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern.

Damit werden bundeseinheitlich die Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen.

Der Glücksspielstaatsvertrag trat am 1. Januar 2008 in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft, wurde aber drei Jahre später wegen Verfahrensfehlern widerrufen. Seine wesentlichen Bestimmungen galten aber nach der Unterzeichnung eines Glücksspieländerungsvertrags in den Ländern – mit Ausnahme Schleswig-Holsteins – bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrags fort.

Einige Spielbanken erhoben Anfang 2010 Kritik wegen Wettbewerbsverzerrung, da sie eine Ungleichbehandlung zwischen den staatlichen Spielbanken und gewerblichen Spielhallen gegeben sahen.

Im Frühjahr 2020 einigten sich die Bundesländer auf eine Novellierung des Glücksspielstaatsvertrags. Hintergrund ist, dass bisher illegale Glücksspiele im Internet (Online-Poker, Online-Casinos und so weiter) künftig erlaubt sein sollen. Auch sind strenge Regeln zum Spielerschutz geplant.

Der neue Staatsvertrag muss noch von den Landesparlamenten ratifiziert werden. Er soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten.