Gastwirtin in Althütte erstochen

Alten Kriminalfällen auf der Spur: Zwischen Café-Besitzerin und einem 26 Jahre alten Gast hatte sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt. Dieser nutzt das aus, schlägt zu, als die Wirtin ihre Einnahmen zählt, greift dann zum Messer und sticht siebenmal zu.

Gastwirtin in Althütte erstochen

In diesem Wohnhaus in Althütte ereignete sich der Mord an der Gastwirtin. Archivfoto von 1970

Von Hans-Christoph Werner

ALTHÜTTE. Ein Nachbarskind will die Wirtin des Cafés besuchen. Das fünfjährige Mädchen entdeckt Glassplitter und Blutspuren, berichtet ihre Beobachtung dem Nachbarn. Dieser wiederum verständigt zunächst den Bürgermeister. Erst der alarmiert die Polizei. Im Gastraum liegt die Wirtin tot am Boden. Der weiße Ford Capri, der etliche Tage immer wieder vor dem Café parkte, ist verschwunden. Schnell fällt der Verdacht auf den Fahrer des Wagens.

26 Jahre ist Heinz M. alt. Aber sein Start in ein eigenständiges Leben war holprig. Nach der Schule möchte er den Beruf des Einzelhandelskaufmanns erlernen. Aber weil er „mein“ und „dein“ nicht so recht unterscheiden will, wird er entlassen. Er gibt es auf, einen Beruf zu erlernen, verdingt sich als Bauarbeiter. Dann wechselt er in eine Pelzfabrik. Aber auch dort hält er es nicht lange aus. Er versucht sich als Glaser. Wegen Streits mit seinem Vater zieht er von seinem Geburtsort Oberurbach an den Bodensee, wohnt bei einer Freundin. Erneut verdingt er sich als Bauarbeiter. Wegen Differenzen bei der Lohnabrechnung lässt er die Lohnarbeit ganz sausen. Es gibt noch anderes.

In Konstanz mietet er sich einen weißen Ford Capri und fährt drauf los. Über die Tage kommen schnell 11000 Fahrkilometer zusammen. Dass ein Mietwagen wieder abgegeben werden muss, daran denkt er nicht. Das nötige Benzin erschwindelt und ergaunert er an verschiedenen Tankstellen. Was er sonst braucht, beschafft er sich durch Diebstähle. In Pfullendorf verführt er eine Bardame. Weil er offenbar keinen Schlüssel mehr zu seinem Elternhaus hat, verschafft er sich in Abwesenheit der Eltern gewaltsam Zutritt.

Der junge Mann macht sich nützlich und wird von der Wirtin bekocht.

Am 10. Juni 1970 kommt er schließlich in einem Café in Althütte unter. Die 47-jährige Witwe und Wirtin und Heinz M. kennen sich nicht, aber es entwickelt sich ein gewisses Vertrauensverhältnis. Der junge Mann macht sich im Hause nützlich und wird dafür von der Wirtin bekocht. Die Tage vergehen. Am 23. Juni ist Ruhetag im Café. Heinz M. bemerkt nebenbei, dass die Wirtin den Ruhetag dazu nutzt, um die Einnahmen der letzten Tage zu zählen. Der junge Mann wiederum macht an diesem Tag einen Ausflug an den Ebnisee, vergnügt sich dort mit einer Holländerin, die er zufällig kennenlernt.

Dann fährt er noch auf einen Abstecher nach Backnang. Irgendwie hat er da nicht richtig aufgepasst. Mit seinem Capri prallt er auf einen NSU Prinz. Das hat Heinz M. gerade noch gefehlt. Schnell gibt er Gas und kehrt zurück nach Althütte. Wieder im Café ist seine Stimmung schlecht. Der Unfall mit dem nicht zurückgegebenen Mietwagen plagt ihn. Das Pflaster wird zu heiß, er muss weg, aber er hat kein Geld. Die Wirtin versucht ihn zu trösten, brät ihm noch ein Kotelett. Aber Trost ist das, was er überhaupt nicht vertragen kann. Unvermittelt schlägt er los. Und hört nicht mehr auf, zu schlagen.

Auch die Bierflasche, aus der er getrunken hat, landet auf dem Kopf der Wirtin. Und plötzlich ist da das Messer in seiner Hand, mit dem er zusticht, heftig und siebenmal. Ein Stich geht ins Herz. Die Wirtin verblutet innerlich. Heinz M. nimmt eine Schürze und legt sie auf das Gesicht der am Boden Liegenden. Dann plündert er die Thekenkasse, bricht Musikbox und Geldspielautomaten auf. Am Zigarettenautomaten scheitert er. Anschließend durchsucht er die ganze Wohnung der Wirtin nach Barem.

Weil er auch die nächsten Tage was essen will, entschließt er sich, auch Lebensmittel mitzunehmen. Und natürlich Alkoholika. Besonderen Wert legt er auf Sekt. Als das Auto gepackt ist, fährt er los. Zunächst nach Urbach, denn er will sich nach der Adresse eines Freundes erkundigen. Als er die Eltern des Freundes an der Haustür spricht, schreibt er sich die Adresse eigenhändig auf. Diese Notiz spielt später eine große Rolle. Ein Gutachter kann keine „grafomotorischen Störungen infolge von Alkoholgenuss“ feststellen.

In der „Tagesschau“ und in „heute“ werden Fahndungsbilder gesendet.

Heinz M. nutzt die Nacht, um bis nach Frankfurt zu fahren. Am nächsten Tag erreicht er Cuxhaven an der Nordsee. In der Zwischenzeit ist der Mord entdeckt worden. Zeugen erinnern sich an das Auto. Und durch die Karambolage in Backnang ist das Autokennzeichen festgehalten worden. Heinz M. gerät in Verdacht. In der „Tagesschau“ und in „heute“ erscheint sein Konterfei als Fahndungsbild. Aufmerksame Zeitgenossen geben der Polizei ihre Beobachtungen weiter.

Am 27. Juni wird Heinz M. in Cuxhaven festgenommen. Er war gerade am Feiern und schenkte den mitgebrachten Sekt aus. Bei seiner Vernehmung gesteht er die Tat. Die Polizeibeamten wundern sich. Man bringt doch keinen Menschen um, der einem Trost und Beistand geben will. Heinz M. kann’s nicht erklären. „Da ist nichts vorausgegangen. Wir hatten keinen Streit“, sagt er. „Ich weiß nur, dass das, was ich gemacht habe, nicht recht war.“

Später widerruft Heinz M. sein Geständnis, behauptet eine alkoholbedingte Amnesie. Das sieht das Schwurgericht später durch die erwähnte Adressennotiz widerlegt. Der Angeklagte habe selbst in klarer Schrift die Adresse notiert. Anfang des Jahres 1971 wird Heinz M. der Prozess gemacht. Das Stuttgarter Landgericht verurteilt ihn am 2. März wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Die Haftzeit nutzt Heinz M., um das nachzuholen, was er in seinen Jugendjahren versäumt hat. Er holt den Realschulabschluss nach, absolviert eine Lehre als Drucker. Er treibt viel Sport, wird Handballschiedsrichter und Sportübungsleiter, baut sich einen Freundeskreis auf. Er kann als Freigänger einen festen Arbeitsplatz antreten.

Sein Antrag auf vorzeitige Entlassung dauert zwar ein wenig. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart erhebt Einspruch. Aber das Oberlandesgericht Karlsruhe weist diesen zurück. Am 9. Juli 1987 wird Heinz M. in die Freiheit entlassen.