Gefängnisstrafe: Mann verprügelt betrunken seine Partnerin

Ein 39-Jähriger wird aufgrund seiner Alkoholsucht zum wiederholten Mal straffällig. Er ist bereits in Haft.

Gefängnisstrafe: Mann verprügelt betrunken seine Partnerin

Foto: privat

Von Jutta Rieger-Ehrmann

Backnang. Acht Monate ohne Bewährung wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Körperverletzung, so lautet das Urteil in der Verhandlung am Amtsgericht Backnang. Der 39-Jährige, der auch aktuell eine Haftstrafe verbüßt, hat wohl zwei Gesichter. Einerseits wird er von allen, die ihn kennen, als im Prinzip „feiner Kerl“ mit dem „Herzen am rechten Fleck“ bezeichnet – nicht zuletzt in einer Antwort der Polizei auf sein Entschuldigungsschreiben, in dem der 39-Jährige sein Bedauern über die Beleidigungen und die viele Arbeit, die er den Beamten machte, ausdrückte. Dies geschah immer in alkoholisiertem Zustand. Dass der Antwortbrief mit „Hallo“ und dem Vornamen des Angeklagten beginnt, ist mehr als außergewöhnlich und klingt nach einem „guten alten Bekannten“.

Der 39-jährige gelernte Werkzeugmechaniker arbeitete bis 2013 kontinuierlich in einer Firma und war sportlich aktiv. Nachdem er aber seine Arbeit verloren hatte, nahm sein Alkoholkonsum rapide zu, die Aggression wurde mehr, die gewalttätigen Vorfälle häuften sich. Mit dem Opfer seiner Attacken, einer 37-jährigen Frau, hat er drei Kinder, alle sind beziehungsweise waren in Pflegefamilien untergebracht. Er selbst teilt sich ein Zimmer mit der Mutter seiner Kinder in einem Wohnheim in einer Umlandgemeinde.

Beide sind wegen Alkoholsucht in Behandlung

Dort kam es im letzten Jahr zu dem zu verhandelnden Vorfall. Beide – auch die Geschädigte ist wegen Alkoholabhängigkeit in Behandlung – waren angetrunken. Da der Angeklagte sein Handy verloren hatte, rastete er aus und demolierte einen Schrank und eine Zimmertür. Als seine Partnerin ihn bat, damit aufzuhören, richtete sich seine Aggression gegen sie und er schlug auf die Frau ein.

Langzeitfolgen habe sie nicht davongetragen, erklärte sie ihn ihrer Zeugenaussage. Auch die Sachschäden seien inzwischen repariert worden, die Schadenssumme belaufe sich auf etwa 200 Euro. Wie die Lebensgefährtin erzählt, hat sie einen Arbeitsplatz in einer Textilfirma, nimmt jedoch gerade an einer Entgiftungsmaßnahme teil. Eine Langzeittherapie wird empfohlen. Doch die 37-Jährige ist zuversichtlich, sie erklärte: „Wir raffen das.“

„Wir“, damit meinte sie, dass sie nach seiner Haftentlassung wieder eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Partner plane. Auch könne er dann in der gleichen Firma arbeiten wie sie, wo inzwischen auch ihre volljährige Tochter beschäftigt ist. Am Tag des Vorfalls habe die Geschädigte allerdings sehr verängstigt gewirkt, sagte die am Einsatz beteiligte Polizistin aus, und es wurden sowohl Hämatome als auch Spuren älterer Verletzungen dokumentiert. Auch gab es schon mehrfach derartige Einsätze in besagtem Wohnheim. Der Angeklagte hat zahlreiche Einträge im Bundeszentralregister. Alle bisherigen in die Wege geleiteten Sucht- und Sozialtherapien fruchteten leider nicht. Eine geplante Umschulung musste wegen eines weiteren Haftaufenthalts abgesagt werden.

Verantwortung, die Sucht in den Griff zu bekommen

Was also tun? Diese Frage stand im Raum. Der Staatsanwalt forderte acht Monate Haft ohne Bewährung, denn auch wenn der 39-Jährige nüchtern ein noch so netter Kerl sei, habe er jetzt eine Bringschuld, seine Alkoholsucht und die damit verbundenen Tätlichkeiten in den Griff zu bekommen. Sein Rechtsanwalt verwies auf eine verminderte Schuldfähigkeit und plädierte daher auf vier Monate Haft. Es sei positiv zu bewerten, dass der Mandant Aussicht auf Arbeit habe und mit seiner Partnerin zusammenbleiben möchte. Auch sei noch ein Verfahren in Stuttgart anhängig und deshalb eine geringere Strafe anzusetzen. Das letzte Wort des Angeklagten lautete: „Alles wie immer.“ Er werde jedoch in diesem Jahr 40 und komme in das „Schwabenalter“. Er hoffe deshalb darauf, bald schlauer zu werden.

Gleichwohl folgte der Richter in seinem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft: acht Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung und die Übernahme der Kosten des Verfahrens. Für den Angeklagten sprechen sein faktisches Geständnis, seine kooperative Haltung und die Tatsache, dass die Geschädigte keinen Strafantrag gestellt habe, erklärte der Richter in seiner Begründung. Allerdings sei auch keine wirkliche Gesamtlösung in Sicht und die unterstützenden therapeutischen Maßnahmen seien ziemlich ausgeschöpft. Deshalb das „relativ harte Urteil“. Eventuell werde dies dann in dem noch anstehenden Verfahren in Stuttgart berücksichtigt. Rechtsmittel werden nicht eingelegt. Somit ist das Urteil rechtskräftig.