Geldstrafe wegen Missachtung des Kontaktverbots

Vor Gericht erwirkt ein Stuckateur die Senkung seiner Strafe. Durch die Trennung von seiner Ehefrau rutscht er in die Mittellosigkeit.

Geldstrafe wegen Missachtung des Kontaktverbots

Symbolfoto: Erwin Wodicka/Bilderbox

Von Hans-Christoph Werner

BACKNANG. Bedauerlicherweise garantiert der Trauschein kein gedeihliches lebenslanges Miteinander. Die Liebe geht verloren, man geht auseinander. So erging es einem 41-jährigen Stuckateur aus dem Raum Backnang. Er und seine Noch-Ehefrau treffen sich wieder vor dem Amtsgerichtsgebäude in Backnang. Und da ist diese merkwürdige Distanz zwischen beiden. Über zehn Meter hinweg unterhalten sie sich auf dem Stiftshof über irgendwelche Dinge, die zwischen ihnen noch offen sind. Gleich werden beide ihren Auftritt vor dem Amtsrichter haben. Er als Angeklagter, sie als Zeugin.

Wenn zwei auseinandergehen, ereignen sich mitunter auch unschöne Dinge. Zumindest ist das in diesem Fall anzunehmen, auch wenn es nicht Thema der Gerichtsverhandlung war. Im Februar letzten Jahres wurde gegen den 41-jährigen Stuckateur von eben demselben Amtsgericht ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau erlassen. Man darf sicherlich annehmen: nicht ohne Grund. Nur bis auf 300 Meter durfte er sich seiner Ehemaligen und Mutter gemeinsamer Kinder nähern. Im Oktober tat er das in drei Fällen nicht. Er traf sie bei einer Party, suchte sie zweimal in der ehemals gemeinsamen Wohnung auf, sandte ihr Kurznachrichten. Das brachte dem Stuckateur zunächst einen Strafbefehl ein. Diesem widersprach er. Und so kommt es zur Gerichtsverhandlung wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz.

Der Mann erscheint mit Rechtsanwalt zur Verhandlung. Dieser macht gleich zu Beginn klar, dass sich der Widerspruch seines Mandanten gegen Strafbefehl nur auf die Tagessatzhöhe beziehen solle. Welcher Betrag hier die Staatsanwaltschaft ursprünglich festgelegt hatte, wird nicht genannt. Der Rechtsanwalt macht deutlich, dass der Handwerker durch das Kontaktverbot in eine prekäre Lage geriet. Als Dienstleister hatte er in einem Haus zu tun, in dem seine Noch-Ehefrau arbeitete. Das fiel nun weg. Zum anderen hatte er als selbstständiger Stuckateur Büro sowie Materiallager in dem von den Eheleuten ehemals gemeinsam bewohnten Haus. Auch das fiel nun dahin. Von einem Tag auf den anderen brachen dem Stuckateur alle Verdienstmöglichkeiten weg. Zusätzlich drücken ihn Steuerschulden, eine Leasingzahlung für das Fahrzeug seiner Noch-Ehefrau und der für die Kinder zu leistende Unterhalt. Das, was er als Arbeitsloser von Amts wegen erhielt, belaufe sich auf knappe 500 Euro. Passgenau zur Verhandlung konnte der Rechtsanwalt bekannt geben, dass sich für seinen Mandanten ein neues Arbeitsverhältnis ergeben hat. Damit wird dem Stuckateur etwa das doppelte an finanziellen Mittel wie zuvor bleiben. Alles darüber Hinausgehende wird von den Verpflichtungen, denen sein Mandant nachzukommen habe, aufgefressen.

Der Richter erkundigt sich beim Staatsanwalt, welche Tagessatzhöhe er denn vorschlage. Der nennt 30 Euro. Der Verteidiger des Angeklagte hält die Hälfte dieses Betrags, 15 Euro, für ausreichend.

An Letzteres hält sich der Richter in seinem Urteil. Wegen dreier Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz wird der Stuckateur zu 90 Tagessätzen zu je 15 Euro, also 1350 Euro, verurteilt. Um dem bewältigbar nachzukommen, gewährt der Richter dem Stuckateur eine monatliche Ratenzahlung von 75 Euro. Mit besonderer Sorgfalt, so rät er dem Verurteilten, möge dieser seinen Unterhaltszahlungen nachkommen. Denn oft käme es in ähnlich gelagerten Fällen bei ausbleibendem Unterhalt zur nächsten Gerichtsverhandlung: wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Das sollte er sich nicht antun.