Genaue Abwägung in jedem einzelnen Fall

So arbeitet die Redaktion (8): Wann wird in Polizeimeldungen die Nationalität von Tätern genannt?

Genaue Abwägung in jedem einzelnen Fall

Von Silke Latzel

BACKNANG/MURRHARDT. Immer wieder wird diskutiert, ob in Berichten über Straftaten die Nationalität der Täter erwähnt werden sollte. Wie geht unsere Zeitung damit um? Wann wird die Nationalität genannt und wann nicht?

Vor allem bei Verbrechen wie Körperverletzung, sexueller Belästigungen oder Vergewaltigungen gibt es seit einiger Zeit immer wieder Forderungen, die Nationalität von Straftätern zu nennen. Insbesondere aus dem Umfeld der AfD und ihrer Anhänger wird nach diesen Informationen über Täter oder Tatverdächtige verlangt. Und zugleich wird oft behauptet, Medien verschweigen die Herkunft bewusst. Doch das stimmt so nicht.

Oft wird schon von der Polizei keine Nationalität genannt. Wird sie es, muss die Redaktion in jedem Einzelfall abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Persönlichkeitsrecht beziehungsweise dem Schutz vor Diskriminierung bestimmter Gruppen.

Der Deutsche Pressekodex, vom Deutschen Presserat verfasste Richtlinien für die publizistische Arbeit, befasst sich in Richtlinie 12.1 mit genau diesem Thema. Darin zu lesen ist: „In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“

Das heißt konkret: Die Richtlinie enthält kein Verbot, die Zugehörigkeit von Straftätern und Verdächtigen zu Minderheiten zu erwähnen. Sie verpflichtet die Redaktion jedoch, in jedem einzelnen Fall verantwortungsbewusst zu entscheiden, ob für die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt oder die Gefahr der diskriminierenden Verallgemeinerung überwiegt. Gründe, die gegen eine Nennung der Herkunft sprechen, sind etwa reine Neugier oder Vermutungen über den Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit eines Täters und der Tat. Gründe, die für die Nennung sprechen können, sind zum Beispiel besonders schwere oder außergewöhnliche Straftaten wie Terrorismus oder Sprengstoffanschläge. Auch wenn eine Straftat aus einer größeren Gruppe heraus begangen wird, von der ein nicht unbeachtlicher Anteil durch gemeinsame Merkmale wie ethnische, religiöse, soziale oder nationale Herkunft verbunden ist, wie etwa in der Kölner Silvesternacht 2015/16, besteht öffentliches Interesse,

Die zentrale Frage ist: Kann man schon von öffentlichem Interesse sprechen, wenn auf Facebook mehrere Kommentare von Nutzern eingehen, in denen nach der Herkunft des Täters gefragt wird? Die Antwort auf Grundlage des Pressekodexes ist eindeutig: Nein. Reine Neugier ist kein geeigneter Maßstab für diese Entscheidung.

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