Gericht: Hartz-IV-Empfänger erhalten kein Geld für Masken

dpa/lsw Stuttgart. Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliches Geld für den Kauf von medizinischen FFP2-Masken. Es sei Hartz-IV-Empfängern möglich und zumutbar, die Kosten für solche Masken selbst zu bestreiten, teilte das Landessozialgericht Stuttgart am Montag in Stuttgart mit und bestätigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg. „Vom Urteil des Landessozialgerichts dürfte eine Signalwirkung ausgehen“, sagte Gerichtssprecher Joachim von Berg.

So wie zahlreiche andere hatte sich der 29 Jahre alte Kläger aus Freiburg in diesem Beschwerde-Eilverfahren auf ein Urteil des Sozialgerichts in Karlsruhe berufen. Dieses hatte Mitte Februar im Fall eines Arbeitssuchenden entschieden, dass Jobcenter kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen müssten. Hartz-IV-Empfängern stünden zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken zu oder als Geldleistung monatlich 129 Euro. Das Karlsruher Gericht argumentierte mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit.

Das sieht das Landessozialgericht in Stuttgart jedoch anders. Der im Beschluss des Karlsruher Sozialgerichts generell ermittelte Bedarf von wöchentlich 20 FFP2-Masken sei nicht nachvollziehbar. Die Masken seien nach Lüften oder Aufheizen im Backofen bei 80 Grad wiederverwendbar. Von daher seien 7 bis 10 medizinische Masken pro Monat ausreichend. Auch eine Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Allerdings ist die beim Sozialgericht Freiburg erhobene Klage noch anhängig (Az.: S 5 AS 489/21).

Nach Auskunft des Stuttgarter Gerichtssprechers hat es in Folge des Beschlusses aus Karlsruhe zahlreiche Eilverfahren gegeben.

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