Geschenktes Geld muss nur ausnahmsweise zurückgeben werden

dpa Karlsruhe. Als die Tochter mit dem Freund ein Haus kauft, schießen die Eltern großzügig zu. Keine zwei Jahre später ist Schluss. Und das Geld weg? In diesem Fall nicht, sagt der Bundesgerichtshof. Trotzdem sollten Schwiegereltern in Zukunft besser vorher zweimal überlegen.

Geschenktes Geld muss nur ausnahmsweise zurückgeben werden

Grundsätzlich kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden, wenn sich die Umstände so gravierend ändern, dass es unzumutbar wäre, daran festzuhalten. Illustration: Patrick Pleul Foto: Patrick Pleul

Schwiegereltern aufgepasst: Größere Geldgeschenke ans Kind und dessen Partner müssen bei einer Trennung nur noch dann zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung ungewöhnlich schnell zerbricht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. In allen anderen Fällen gilt demnach selbst bei Grundstücks-Schenkungen: Geschenkt ist geschenkt. Das Risiko, dass die Beziehung nicht ewig hält, trage der Schenker. (Az. X ZR 107/16)

Die obersten Zivilrichter nutzten einen Familienstreit um ein Häuschen im Berliner Umland, um auch in anderen Punkten für klarere Verhältnisse zu sorgen. Ob das Paar mit oder ohne Trauschein zusammen war, soll beim Umgang mit der Schenkung keine Rolle spielen. Außerdem ist das Geld in Zukunft entweder ganz oder gar nicht zurückzuzahlen.

Grundsätzlich kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden, wenn sich die Umstände so gravierend ändern, dass es unzumutbar wäre, daran festzuhalten. Juristen sprechen vom „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Darauf können sich seit einem BGH-Urteil von 2010 auch Schwiegereltern bei einer Trennung berufen. Vorher war das Geld generell weg, wenn das Kind - wie ohne Ehevertrag automatisch der Fall - mit dem Partner in ehelicher Zugewinngemeinschaft lebte.

Dabei bleibt es auch im Prinzip. Die Richter hatten aber schon in der Verhandlung im März recht deutlich gesagt, dass sie die bisher übliche Berechnung der Ansprüche für etwas lebensfremd halten.

Zum Beispiel in dem Fall aus Brandenburg: Hier hatten die Eltern ihre Tochter und deren langjährigen Partner beim Hauskauf mit mehr als 100 000 Euro unterstützt. Keine zwei Jahre später war Schluss.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte deshalb 2016 entschieden, dass der Ex-Freund mehr als 90 Prozent seines Anteils zurückgeben muss. Dabei unterstellte die Richterin - wie es der BGH in mehreren Urteilen zu verheirateten Paaren gemacht hatte -, die Eltern hätten erwartet, die Beziehung werde lebenslang halten.

Zur Ermittlung der Ansprüche zog das OLG also die durchschnittliche Lebenserwartung des Ex-Freunds heran. Die Abzüge ergeben sich daraus, dass die Tochter einige Jahre mit im Haus gewohnt hat, von der Schenkung ihrer Eltern also immerhin eine Zeit lang profitiert hat.

Mit dieser Rechnerei ist nun Schluss. „Das Geschenk geht entweder zurück - oder es bleibt, wo es ist“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Peter Meier-Beck bei der Urteilsverkündung.

Er hatte seine Bedenken schon in der Verhandlung geäußert. Denn hätten die Eltern gewusst, wie schnell es zum Bruch kommen würde, hätten sie dem Freund ja vermutlich nicht eine kleinere Summe Geld geschenkt, sondern gar nichts, so die Überlegung des Senats.

Währt die Beziehung länger, sieht die Sache allerdings anders aus. Dann könne man nicht mehr annehmen, dass die Schwiegereltern wegen der späteren Trennung von der Schenkung abgesehen hätten, sagte Meier-Beck. Sie darauf festzulegen, sei zumutbar - schließlich hätten sie sich einmal aus freien Stücken dafür entschieden. „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen, sagt der Volksmund - und das trifft die Rechtslage eigentlich ganz gut.“

Der Trauschein spielt dabei keine Rolle. Wer ein Grundstück verschenke oder Geld dafür, hege typischerweise die Erwartung, dass die Immobilie „zumindest für einige Dauer“ gemeinsam genutzt wird, hieß es zur Begründung. Das gilt auch für unverheiratete Paare.

Umgekehrt gehen die Richter davon aus, dass auch die Ehe kein unbegrenztes Vertrauen verdient. Mit dem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker rechnen. Dieses Risiko gehe er ein.

Die Schwiegereltern aus dem Brandenburger Fall bekommen ihr geschenktes Geld trotzdem großteils zurück. Dass die Beziehung keine zwei Jahre hält, hätten sie laut BGH nicht erwarten müssen. Auf der anderen Seite sei es dem Ex-Freund zumutbar, das Geld zurückzugeben.

Dass er eine kleine Summe behalten darf, geht noch auf das Urteil des OLG Brandenburg zurück. Diese Entscheidung hatte nur er angefochten, nicht die Schwiegereltern. Deshalb bleibt es im Ergebnis dabei.