Gesetzlicher Unfallschutz greift auch bei Probearbeit

dpa Kassel.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch an Probearbeitstagen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel hervor. In dem konkreten Fall hatte ein 39-Jähriger geklagt, der bei einem Entsorger einen Tag probeweise gearbeitet und sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt hatte. Er habe dabei als sogenannter Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, urteilte das BSG. Der Mann hatte ohne Bezahlung geholfen, Mülltonnen zu entsorgen, und war dabei von einem Lastwagen gestürzt.