Lohnfortzahlung, GKV & Co.

Gestrandet in Dubai oder Bangkok – was nun?

Gesperrte Lufträume am Persischen Golf sorgen für massive Flugausfälle. Immerhin bekommt man in Dubai das Hotel spendiert – was jetzt auf Betroffene zukommen kann.

Gestrandet in Dubai oder Bangkok – was nun?

An den Stränden von Dubai sind aktuell nur wenige Menschen zu sehen – zu gefährlich ist die Lage derzeit.

Von Michael Maier

Der eskalierende Konflikt rund um den Iran führt zu gesperrten Lufträumen am Persischen Golf – mit Auswirkungen bis nach Asien und Australien. Die Folge: Tausende Reisende können Drehkreuze wie Dubai oder Doha nicht nutzen – und stranden ohne Heimreisemöglichkeit weitab von Europa.

Neben der kräftezehrenden Warterei wächst schnell die Sorge um den Arbeitsplatz. Entfällt das Gehalt, wenn man unverschuldet im Ausland festsitzt? Die kurze Antwort: In der Regel ja.

„Wegerisiko“ liegt beim Arbeitnehmer

Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko (etwa bei Glatteis) und sind selbst dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Höhere Gewalt wie kriegerische Ereignisse oder Luftraumsperrungen ändern daran rechtlich nichts. Für die unfreiwilligen Fehltage darf der Arbeitgeber das Gehalt einbehalten.

Wichtig: Eine Abmahnung oder Kündigung droht bei unverschuldeter Verspätung nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber sofort über den Ausfall und die voraussichtliche Dauer informiert wird.

Urlaubstage, Remote Work, Zeitausgleich

Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, sollten Betroffene proaktiv das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, zumal Anfang des Jahres in der Regel noch genug Urlaubstage übrig sein sollten. Bewährte Lösungen sind:

Wer zahlt für Hotel und Verpflegung vor Ort?

EU-Fluggastrechte nur bei EU-Airlines

Bei „außergewöhnlichen Umständen“ wie Luftraumsperrungen durch Kriegsgefahr entfällt der Anspruch auf die pauschale EU-Entschädigung (bis zu 600 Euro) indes komplett. Der Anspruch auf Hotel und Verpflegung bleibt jedoch bestehen. Zudem gilt: Auf Rückflügen aus Asien oder dem Nahen Osten greift das EU-Recht im Prinzip nur, wenn der Flug von einer EU-Airline durchgeführt wird.

Gesetzliche Krankenversicherung läuft einen Monat weiter

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bei unbezahltem Urlaub übrigens für maximal einen Monat bestehen (§ 7 Abs. 3 SGB IV).

Sitzt jemand in extremen Ausnahmefällen länger als einen Monat fest und bezieht kein Gehalt, müsste er sich also für die Folgezeit freiwillig krankenversichern.