Hornauer unterliegt am Oberlandesgericht

Unternehmer und Bürgermeisterkandidat wollte Honorar vom Zeitungsverlag Waiblingen, scheitert jetzt aber mit seiner Klage.

Hornauer unterliegt am Oberlandesgericht

Thomas Hornauer.Foto: B. Büttner

STUTTGART/WAIBLINGEN (pm). Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart weist die Berufung Thomas Hornauers zurück, der als Kandidat diverser Bürgermeisterwahlen an Podiumsdiskussionen teilgenommen hat und im Nachgang an den Veranstalter, den Zeitungsverlag Waiblingen, Honorarforderungen stellte. Der 4. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat mit seiner gestrigen Entscheidung die Berufung des Klägers, der sich im Frühjahr 2018 für das Amt des Bürgermeisters in den vier im Rems-Murr-Kreis gelegenen Gemeinden Plüderhausen, Welzheim, Urbach und Remshalden beworben hatte, zurückgewiesen.

Dem liegt zugrunde, so das Gericht, dass Hornauer gegen das beklagte Verlagsunternehmen Honorarforderungen in einer Gesamthöhe von über 300000 Euro als „Gage“ erhob. In einem Fall hatte der Moderator der Diskussion den exzentrischen Unternehmer sogar ausdrücklich auf die Unentgeltlichkeit seiner Teilnahme hingewiesen, bei zwei anderen Podiumsdiskussionen wurde in der Einladung nicht mehr explizit auf die Unentgeltlichkeit der Teilnahme hingewiesen. Die Veranstaltungen wurden mittels eines „Livestreams“ im Internet übertragen. Auch für diese „Einspielung der Welzheim-Show“ verlangt der in einem Königsmantel auftretende Kläger, der sich gerne als „Seine königliche Heiligkeit“ ansprechen lässt, ein entsprechendes Honorar: Für alle genannten Veranstaltungen sei mit dem Beklagten ein Vertrag über Darbietungen in seiner Rolle als Lebensberater, Künstler, Unterhalter zustande gekommen. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen, da dem Kläger aus keinem rechtlichen Grund ein Zahlungsanspruch zustehe. Dies wurde mit dem gestrigen Urteil des 4. Zivilsenates bestätigt. Bei allen drei Podiumsdiskussionen in Welzheim, Urbach und Remshalden fehle es an einem den Zahlungsanspruch begründenden Vertragsschluss der Parteien. Insbesondere bei der Veranstaltung in Welzheim habe der Kläger dem Hinweis des Moderators auf die Unentgeltlichkeit seiner Teilnahme noch beim Betreten der Bühne zugestimmt.

Nicht als Showtalent, sondern als Kandidat eingeladen

Die von dem Beklagten wiederholt in verschiedenen Gemeinden organisierten Podiumsdiskussionen dienten der Bürgerinformation über die Vorstellungen der jeweiligen Kandidaten. Die Behauptung Hornauers, er sei als Showtalent engagiert und nicht als Bürgermeisterkandidat eingeladen worden, widerspreche öffentlichen Äußerungen über seine Bewerbung. Er habe es gerade abgestritten, als „Spaßkandidat“ angetreten zu sein. Insbesondere führe ein auffälliges, womöglich auch launiges und humorvolles Auftreten eines Kandidaten nicht zu der Schlussfolgerung, der Beklagte habe einen vergütungspflichtigen Auftrag erteilen wollen.

Das OLG lehnt auch einen Honoraranspruch aus dem Urheberrechtsgesetz ab. Es sei zu berücksichtigen, dass Hornauer selbst durch sein prägnantes Auftreten die Öffentlichkeit gesucht und für seine Profilierung genutzt habe. Somit hat der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Der Berufungssenat hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung ist möglich.