Kindergeld für Großeltern?

So können bei vier Kindern bis zu 372 Euro pro Jahr mehr in die Familienkasse kommen

Von Wolfgang Büser

StuttgarT Man mag es ja zunächst nicht glauben, dass Großeltern möglicherweise auch einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Enkel haben könnten. Also nicht nur für die eigenen, sondern für die Ableger der eigenen Kinder. Ein Oma- oder Opa-Kindergeld sozusagen. Bevor aber die Hoffnungen zu vieler (Groß-)Eltern emporschießen: Das können jeweils nur Sonderfälle sein.

Einen solchen Sonderfall hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Dabei ging es um eine Mutter mit Kind, die zusammen mit ihren zwei Geschwistern bei ihren Eltern/Großeltern in einem Haushalt lebte. Der (Groß-)Vater bezog noch für seine drei erwachsenen Kinder, die in der Ausbildung waren oder studierten, Kindergeld. Außerdem für seine Enkelin, obwohl die mit ihrer Mutter inzwischen offiziell ausgezogen war. Wenn auch nicht ganz. Denn das Kind, also die Enkeltochter, wurde nach wie vor überwiegend im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt.

Der Opa bezog mit Einverständnis seiner Tochter das Kindergeld für seine Enkelin, was die Kindergeld-Familienkasse zunächst akzeptierte. Bis der Sachbearbeitung dort bewusst wurde, dass die Enkeltochter nicht mehr „dauernd zum Haushalt des Großvaters“ (und natürlich auch der Großmutter) gehörte. Also: Einstellung der Zahlungen. Das Finanzgericht stellte aber den alten Zustand wieder her. Das Enkelkind war „mit deutlichem Übergewicht weiterhin in den Haushalt des Großvaters aufgenommen“ und habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Mit Opa und Oma sei eine elternähnliche Beziehung entstanden, die mit dem Auszug der Kindesmutter nicht geendet habe.

Die Enkelin habe in der Wohnung der Großeltern häufig übernachtet und sogar ein eigenes Zimmer gehabt – die „Haushaltsaufnahme“ also fortbestanden. Die Großmama habe ihre Teilzeitstelle weiter eingeschränkt, der Großpapa habe ohnehin einen Heim-Arbeitsplatz. Die Mutter des Kindes habe auf ihren Kindergeldanspruch verzichtet – was aber gar nicht nötig gewesen sei. Entscheidend komme es darauf an, in welchem Haushalt das Kind überwiegend versorgt und betreut werde.

Es fragt sich: Warum haben der Großvater und seine Tochter als Mutter des Enkels so ehrgeizig am gleichen Strang gezogen? Ganz einfach: Im entschiedenen Fall war das Kind als sogenanntes Zählkind an vierter Stelle der Kindergeldberechtigten in der Familie (Der Großpapa bezog ja für drei eigene Kinder bereits Kindergeld). Das ergab für die Enkelin ein um 372 Euro pro Jahr höheres Kindergeld, als wäre „nur“ die Mutter anspruchsberechtigt gewesen: nämlich 225 Euro statt 194 Euro pro Monat – mal zwölf ergibt das 372 Euro. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. (AZ des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz: 4 K 2296/15)

Wie ist ansonsten die Kindergeldberechtigung in Grenzfällen gesetzlich geregelt? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führt dazu aus: Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern, ist kaum oder nur mit unzumutbarem Aufwand feststellbar, wer für das in diesem gemeinsamen Haushalt lebende Kind beziehungsweise Enkelkind den größeren Betreuungs- und Versorgungsbeitrag materieller und/oder immaterieller Art leistet. Der Gesetzgeber hat daher für diesen (speziellen) Fall die Regelung getroffen, dass der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern oder dem Elternteil zusteht. Auf diesen Kindergeldanspruch kann aber zugunsten eines Großelternteils verzichtet werden.