Karlsruhe verhandelt über Ausgleich in der Altersversorgung

dpa Karlsruhe. Die Nullzinspolitik wirkt bis in den Ausgleich von Ansprüchen aus der Altersversorgung bei Ehescheidungen. Karlsruhe befasst sich in diesem Zusammenhang mit Betriebsrenten. Das OLG Hamm hatte dem Bundesverfassungsgericht den Fall einer Frau vorgelegt.

Karlsruhe verhandelt über Ausgleich in der Altersversorgung

Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob Frauen bei einer Scheidung in bestimmten Fällen bei der Berechnung ihrer Altersversorgung benachteiligt werden. Foto: Uli Deck/dpa

Scheidungen sind oft schmerzhaft, ihre rechtlichen Folgen kompliziert. Über eine möglicherweise verfassungswidrige Ungerechtigkeit beim Ausgleich von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung hat am Dienstag des Bundesverfassungsgericht verhandelt.

Wenn sich Ehepaare scheiden lassen, werden Rentenansprüche miteinander verrechnet. Damit wird zum Beispiel ausgeglichen, dass Frauen sonst wegen der Zeit der Kindererziehung weniger Rente bekämen.

Im verhandelten Fall geht es um eine Betriebsrente, bei der - anders als bei anderen Renten - die Frau ihren Anteil nicht vom Versorgungsträger ihres Ex-Mannes erhält. Das wird externe Teilung genannt. Bei der Übertragung der Ansprüche an eine andere Unterstützungskasse kommt es wegen der in den vergangenen Jahren deutlich gesunkenen Zinsen oft zu starken Verlusten.

Das Oberlandesgericht Hamm hält das für verfassungswidrig und hat Karlsruhe um Prüfung gebeten. Verfassungsrichterin Gabriele Britz erläuterte die mögliche Folgen: Der Mann verliere die Hälfte seines Rentenanspruchs, bei der Frau komme aber nur ein Teil davon an. Bis zu einem Urteil können mehrere Monate vergehen.

Aus dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts kamen zahlreiche kritische Nachfragen, etwa warum Arbeitgeber überhaupt ein Interesse an der externen Teilung hätten. Vertreter der betrieblichen Altersversorgung argumentierten unter anderem mit dem teuren Verwaltungsaufwand, wenn Unternehmen betriebsfremde Personen nach einer Scheidung aufnehmen. Eine zwingende interne Teilung deswegen könnte negative Auswirkungen auf das künftige Angebot von Betriebsrenten haben.

Ein wichtiger Punkt war auch die Frage, ob mit der Teilung des Kapitals bei der Scheidung der Halbteilungsgrundsatz erfüllt sei und daher die weitere Entwicklung dieses Vermögens außer Acht gelassen werden könne. (Az. 1 BvL 5/18)