Landkreise regeln Einreise aus Gebieten mit hoher Inzidenz

dpa/lsw Villingen-Schwenningen. Für den Fall, dass Deutschland das benachbarte Frankreich oder die Schweiz zum Hochinzidenzgebiet erklärt, haben mehrere Landkreise im Südwesten auch eine Allgemeinverfügung für Grenzpendler erlassen.

Verschiedene Landkreise im Südwesten bereiten sich auf steigende Corona-Infektionszahlen in den jeweiligen Nachbarländern vor. Dabei haben die Landratsämter Waldshut, Lörrach, Konstanz und Schwarzwald-Baar-Kreis mit einer Allgemeinverfügung vor allem Menschen in den Blick genommen, die etwa in Nachbarländern wie der Schweiz oder Frankreich arbeiten oder dort private Verbindungen pflegen.

Um ihnen beispielsweise die erneute Einreise aus möglichen Hochinzidenzgebieten zu erleichtern, soll eine Ausnahme von der Allgemeinverfügung des Bundes für Einreisende aus solchen Hochinzidenzgebieten gelten, wie eine Sprecherin des Landratsamtes in Villingen-Schwenningen (Schwarzwald-Baar-Kreis) am Dienstag auf Anfrage sagte. Zwar gebe es aktuell noch keine solchen Hochinzidenzgebiete im benachbarten Ausland. Doch wolle man für einen solchen Fall vorbereitet sein.

Konkret ermögliche man Grenzgängern und Grenzpendlern eine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht des Landes. „Grenzpendler mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich mindestens zweimal wöchentlich zum Arbeiten, zum Studium oder zur Ausbildungsstätte in ein Hochinzidenzgebiet begeben, müssen dann zweimal je betreffender Kalenderwoche bei Grenzübertritt nach Deutschland einen negativen Corona-Test nachweisen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf“, lautet die Ausnahmeregelung.

Reise man innerhalb einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ein, genüge ein einzelner negativer Testnachweis. Wird an der Grenze kein negativer Test vorgelegt, muss unmittelbar nach der Einreise ein Test vorgenommen werden. Dasselbe gelte für den Besuch von Verwandten ersten Grades, wie beispielsweise Kindern, Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten. Für Grenzgänger aus Risikogebieten, die zu den genannten Zwecken nach Baden-Württemberg einreisen und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren, gelten demnach dieselben Regelungen.

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