Schlagersängerin Melanie Müller kämpft weiter vor Gericht: Nach dem Urteil wegen Zeigens des Hitlergrußes legt sie Revision ein. Nun ist das OLG Dresden am Zug.
Melanie Müller ficht das Urteil wegen Zeigens des Hitlergrußes an.
Von red/dpa
Schlagersängerin Melanie Müller akzeptiert ihre Verurteilung wegen Zeigens des Hitlergrußes nicht. Die 37-Jährige habe Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig eingelegt, sagte ein Gerichtssprecher auf Anfrage. Nun wird sich das Oberlandesgericht Dresden (OLG) mit dem Fall beschäftigen.
Verurteilung vor dem Landgericht Leipzig
Nach Hitlergruß-Vorwürfen hatte Müller auch in zweiter Instanz eine juristische Niederlage erlitten. Das Landgericht Leipzig hatte die frühere RTL-Dschungelkönigin wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen und Drogenbesitzes in der Vorwoche verurteilt. Es verhängte eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen à 50 Euro - insgesamt 3.500 Euro. Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert.
Laut Landgericht hatte Müller bei einem Konzert im September 2022 mehrmals den Hitlergruß gezeigt. Die Angeklagte habe sich zum Ende eines Konzertes durch das Publikum hinreißen lassen, mehrfach den rechten Arm nach oben zu strecken, begründete Karen Aust, Vorsitzende am Landgericht Leipzig, die Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Leipzig noch eine Strafe von 160 Tagessätzen à 500 Euro (80.000 Euro) verhängt. In zweiter Instanz war die Höhe der Tagessätze geringer ausgefallen, weil das Landgericht die aktuellen Einkünfte Müllers deutlich geringer eingestuft hatte.
Schlagersängerin hatte Vorwürfe zurückgewiesen
Müller hatte in beiden Prozesses die Anklagevorwürfe über ihren Verteidiger zurückgewiesen. Bei der Handbewegung habe es sich um eine anheizende Geste für das Publikum gehandelt, hatte ihr Rechtsanwalt Adrian Stahl erklärt. Sie habe die Armbewegung schon bei vielen Konzerten gemacht, und zwar zu dem Schlachtruf: „Zicke Zacke, Zicke Zacke, hoi, hoi, hoi“. Überdies habe seine Mandantin keine rechte Gesinnung und sei unpolitisch.