Mieterhöhung darf nicht auf 20 Jahre altem Mietspiegel fußen

dpa Karlsruhe. Vermieter dürfen eine Mieterhöhung nicht mit einem 20 Jahre alten Mietspiegel begründen. Der Mieter könne daran nicht ablesen, ob die Erhöhung berechtigt sei oder nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aus dem Oktober, das erst jetzt veröffentlicht wurde. Sie sei deshalb aus formellen Gründen unwirksam. (Az. VIII ZR 340/18)

Mieterhöhung darf nicht auf 20 Jahre altem Mietspiegel fußen

Wohnhäuser in Berlin. Foto: Britta Pedersen/zb/dpa

Eine Mieterin in Magdeburg hatte Anfang 2017 Post von der Hausverwaltung bekommen. Darin stand, dass die Miete für ihre 79-Quadratmeter-Wohnung um 60 Euro auf dann 360 Euro steigen solle. Begründet wurde das mit dem städtischen Mietspiegel aus dem Jahr 1998. Die Frau stimmte nicht zu. Der Streit ging durch die Instanzen.

Grundsätzlich können Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, solange es in den letzten 15 Monaten noch keine Erhöhung gab. Das muss dem Mieter aber nachvollziehbar begründet werden. Der Mietspiegel ist dafür eine Möglichkeit. Laut Gesetz sollte dieser alle zwei Jahre aktualisiert werden.

Gibt es keinen aktuellen Mietspiegel, darf der Vermieter zwar prinzipiell auch einen veralteten verwenden. 20 Jahre alte Daten sind laut BGH aber keinesfalls mehr geeignet. Der Wohnwert einer Immobilie unterliege „typischerweise mit fortschreitender Zeit einem Wandel“, entschieden die Karlsruher Richter. So könne eine Einrichtung, die einmal besonders war, über die Jahre zur Standardausstattung werden.

Der Vermieter muss die Mieterhöhung deshalb anders begründen. Er kann zum Beispiel auf drei vergleichbare Wohnungen Bezug nehmen.