Mit Betriebskosten Steuern sparen

Damit auch Mieter profitieren können, muss der Vermieter bei der Abrechnung einiges beachten

Von Maik Heitmannund Wolfgang Büser

Berlin Betriebskosten haben als sogenannte zweite Miete längst eine Höhe erreicht, die den Wohnungsmietern nochmals ordentlich Geld abverlangt. Nur gut, dass sich inzwischen das Wissen verbreitet hat, dass Betriebskosten auch Steuern sparen helfen können. Das betrifft Handwerkerleistungen, die beim Finanzamt steuermindernd geltend gemacht werden können – und dies unabhängig davon, ob der Mieter oder der Vermieter die Arbeiten in Auftrag gegeben hat. Und es kommt nicht darauf an, ob der Mieter oder der Vermieter zahlt.

Ferner geht es um Betriebskosten wie Aufwendungen für den Hausmeister, die Gartenpflege oder die Gebäudereinigung. Aber auch Wartungsarbeiten am Fahrstuhl, an der Heizungsanlage, an Warmwassergeräten gehören dazu, ebenso die Ungezieferbekämpfung sowie Schornsteinfegerarbeiten, so ­Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Um an den Betrag zu kommen, der auf ihre Wohnung entfällt, reicht eine Kopie der ­Betriebskostenabrechnung allerdings nicht aus. Der Mieter benötigt eine Abrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters, die die Handwerkerleistungen ausweist – aber nur die reinen Arbeitskosten, nicht hinzugerechnet wird der Materialaufwand. Und auch diese können nicht in voller Höhe versteuert werden, sondern pro Haushalt nur zu 20 Prozent – maximal berechnet von 6000 Euro im Jahr.

Ulrich Ropertz nennt dazu ein Beispiel: Wurden vom Vermieter für ein Zehn-Parteien-Haus insgesamt 10 000 Euro für Hausmeisterservice, Gartenpflege und Handwerker ausgegeben, wovon 1600 Euro auf Sach- und 8400 Euro auf Personal- und Fahrkosten entfallen, so ergibt sich diese Rechnung pro Mieter: Der Betriebskostenanteil pro Haushalt beläuft sich auf 1000 Euro. Davon sind 840 Euro Personalkosten. 20 Prozent der Personalkosten wiederum sind 168 Euro. Und um diese 168 Euro vermindert sich dann die zu zahlende Einkommensteuer eines ­jeden Mieters.

Sie können außerdem die Differenz bis zu den zuvor errechneten 168 Euro weitere 1032 Euro im Jahr für Handwerkerarbeiten in der eigenen Wohnung geltend machen. Das gilt zum Beispiel für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten. Auch hier geht es um die Beträge für Arbeitslöhne und Fahrkosten, nicht um die Materialkosten: 1032 Euro plus 168 Euro ergeben den Jahreshöchstbetrag für solche handwerklichen Arbeiten von 1200 Euro.

Grundsätzlich ist es daher die Pflicht des Vermieters, die Betriebskostenabrechnung übersichtlich zu gestalten: Der Mieter muss die Möglichkeit haben, anhand der Abrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind. Und dafür ist es erforderlich, dass Pauschalrechnungen aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen werden. Mietern ist es nicht zuzumuten, anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die Einzelrechnungen zusammenzustellen. Dies obliegt dem Vermieter: Wenn er die Betriebskostenabrechnung erstellt, muss er die zuvor beschriebenen Erläuterungen in die Abrechnung dabei aufnehmen. So hat es das Landgericht Berlin entschieden (AZ: 18 S 339/16).