Mit Bierglas ins Gesicht geschlagen

Das Amtsgericht Backnang verurteilt einen 29-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung. Sein Einspruch bleibt ohne Erfolg.

Mit Bierglas ins Gesicht geschlagen

Der Fall wurde vor dem Amtsgericht Backnang verhandelt. Archivfoto: Edgar Layher

Von Jutta Rieger-Ehrmann

Backnang. Verhandelt wurde am Amtsgericht Backnang der Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung. Diese wurde schon vorab auf einen minder schweren Fall herabgestuft und so die Möglichkeit einer Geldstrafe anstatt einer Haft eröffnet.

Dem 29-jährigen Angeklagten wurde vorgeworfen, auf einem Maifest im vergangenen Jahr in einer Umlandgemeinde Backnangs einen 34-Jährigen mit einem Bierkrug oder Pilsglas ins Gesicht geschlagen zu haben. Dabei trug das Opfer der Attacke mehrere Schnitt- und Splitterwunden an Wange, Nase und Stirn davon.

Der Angeklagte schilderte den Vorgang vor Gericht wie folgt: Er sei mit Bekannten auf dem Maifest gewesen und habe dort Alkohol getrunken, unter anderem ein Pils. Es kam zu einem Konflikt zwischen zwei Personen aus der Gruppe, welchen er zu schlichten versucht habe. Plötzlich sei der Geschädigte, den er zuvor nicht gekannt habe, aggressiv auf ihn zugekommen mit den Worten „Wer hat meinen Cousin geschlagen?“. In der Folge sei ein Gerangel entstanden, in dessen Verlauf es zu den Verletzungen des 34-Jährigen gekommen sei. Er habe ihn nicht absichtlich verwunden wollen, sagte der Angeklagte, es sei alles sehr schnell gegangen. Er müsse sich in dem Durcheinander umgedreht und ihn dabei versehentlich getroffen haben. Genaueres wisse er nicht mehr. Es sei auf jeden Fall kein Vorsatz gewesen. Es tue ihm sehr leid und er würde das Geschehen gerne rückgängig machen.

Gegen ihn sprechen sein aggressives Verhalten und die mangelnde Einsicht

Für den Richter und den Staatsanwalt stellte sich nunmehr die Frage nach dem Ziel des Einspruchs, da der 29-Jährige keine neuen Fakten präsentieren konnte. Die drei Zeugen, die vom Gericht geladen worden waren, darunter der Geschädigte, bestätigten den vorausgegangen Konflikt und die darauffolgende Auseinandersetzung, doch nur ein Zeuge hatte den Vorfall mit eigenen Augen gesehen. Er sagte aus, dass der Angeklagte aus einer Drehbewegung heraus mit einem Bierkrug zugeschlagen habe. Der Geschädigte selbst konnte sich nur daran erinnern, dass er sich umgedreht und schon „das Ding im Gesicht“ gehabt habe. Zwei weitere Zeugen, die von der Verteidigung angefragt worden waren, konnten zwar zum Davor und Danach aussagen, das eigentliche Tatgeschehen blieb jedoch weiterhin unklar. Auch die Frage, ob Krug oder Glas, konnte nicht endgültig geklärt werden.

Der 29-jährige Angeklagte ist von Beruf Kfz-Mechatroniker. Er hat einen Haus- und Werkstattkredit abzuzahlen. Im Bundeszentralregister gibt es keinen Eintrag. Der Staatsanwalt sah den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung als bestätigt an und forderte 150 Tagessätze in Höhe von jeweils 70 Euro. Obgleich sich der Rechtsanwalt des Angeklagten für die moderate Handhabung des Falls bedankte, betonte er jedoch, dass das Tatgeschehen nicht eindeutig rekonstruiert und der Vorsatz daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Er verwies darauf, dass das Ganze ein Versehen gewesen sei. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des 29-Jährigen und des laufenden Zivilprozesses bezüglich eines Schmerzensgeldes reduzierte der Richter die Geldstrafe, bestätigte jedoch ebenfalls den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung. Das Urteil lautete: 150 Tagessätze à 30 Euro. Der Angeklagte trägt darüber hinaus die Kosten des Verfahrens.

Für ihn spreche, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, einem Beruf nachgehe und ein geregeltes Leben führe. Gegen ihn sprechen sein aggressives Verhalten gegen die ermittelnden Polizisten, die mangelnde Einsicht und die Schwere der Verletzungen des Geschädigten. Ob Bierkrug oder Pilstulpe spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Beides seien gefährliche Werkzeuge und er könne von Glück sagen, dass „die Sache im wahrsten Sinne des Wortes nicht ins Auge gegangen sei“. Gleichwohl gilt er jetzt als vorbestraft. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden.