Muss der Mieter Messdiensten Zugang gewähren?

Düsseldorf /FXT - Die Zeitplanung ist meist großzügig kalkuliert: „Zwischen 13.30 und 15.30 Uhr“ wolle er kommen, der Heizungs-Ableser. Die Mieter sollen in dieser Zeit bitte schön zu Hause sein oder zum Beispiel einem Nachbarn die Schlüssel geben. Doch muss das sein? Klar ist so viel: Der Mieter hat die generelle Pflicht, einen Heizungsableser in die Wohnung zu lassen (Bundesverfassungsgericht, AZ: 2 BvR 198/86). Stellt sich der Mieter stur, kann der Vermieter vor Gericht gehen und die Wohnung zwangsweise öffnen lassen (Landgericht Köln, AZ: 1 S 81/88) oder den Heizungsverbrauch schätzen (Amtsgericht Brandenburg, AZ: 32 C 110/04). Andererseits muss auch der Mieter mindestens zehn Tage vor dem gewünschten Termin schriftlich informiert werden, sei es per Aushang im Treppenhaus oder per Karte im Briefkasten.

Kann der vom Messdienst gewünschte Ablesetermin nicht eingehalten werden, so hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass ihm kostenlos ein Alternativtermin genannt wird (unter anderem Amtsgericht Hamburg, AZ: 37 bC 1128/95). Der Alternativtermin muss mindestens 14 Tage später liegen (Landgericht München, AZ: 12 O 7987/00). Erst bei einem dritten Termin darf mit zusätzlichen Kosten für den Mieter gedroht werden. Ob er am Ende diese wirklich bezahlen muss, hängt vom Einzelfall ab. Wenn etwa ein allein lebender Mieter ohne eigenes Verschulden, etwa wegen nicht vorhersehbarer Krankenhausaufenthalte, die Termine nicht wahrnehmen konnte, fehlt die Grundlage für eine Schadenersatzpflicht.