Landesbeamte dürfen direkt vom Dienstherrn entlassen werden

dpa/lsw Karlsruhe. Bei schweren Vergehen können Beamte aus dem Dienst entfernt werden - im Südwesten auch ohne Disziplinargericht. Ein Ex-Polizist klagte deshalb in Karlsruhe. Die Frage spaltete die Verfassungsrichter.

Landesbeamte dürfen direkt vom Dienstherrn entlassen werden

Die Uniform eines Amtsmeisters im Bundesverfassungsgericht. Foto: Uli Deck/dpa

Baden-Württemberg darf Landesbeamte bei schweren Vergehen direkt durch deren Vorgesetzte aus dem Dienstverhältnis entfernen lassen. Auch diese schärfste aller Disziplinarmaßnahmen muss nicht zwingend von einem Dienstgericht verhängt werden, wie das Bundesverfassungsgericht nach der Klage eines Ex-Polizisten entschied. Der Beschluss der Karlsruher Richter wurde am Mittwoch veröffentlicht. (Az. 2 BvR 2055/16)

Der Mann war 2011 durch eine Verfügung des Polizeipräsidiums Karlsruhe aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Grund dafür war seine Verurteilung zu einer Haftstrafe auf Bewährung, unter anderem wegen Insolvenzverschleppung. Der Mann war parallel Bauunternehmer.

In Baden-Württemberg werden seit 2008 sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte durch behördliche Verfügung ausgesprochen. Im Bund und in den meisten Ländern ist das bei den Höchststrafen anders. Dort muss die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einer Disziplinarklage von einem Disziplinargericht verhängt werden.

Das war früher auch in Baden-Württemberg so. Mit der Neuregelung sollten die Disziplinarverfahren vereinfacht und beschleunigt werden, wie ein Sprecher des Innenministeriums auf Anfrage mitteilte. „Sowohl im Hinblick auf die Sachnähe als auch aus Gründen der Effizienz sollte das Ermittlungsverfahren von der Behörde betrieben und abgeschlossen werden, welche die Verhältnisse vor Ort und die betroffene Beamtin oder den betroffenen Beamten am besten kennt.“

Mit der Entscheidung der Verfassungsrichter ist nun geklärt, dass das zulässig ist. „Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“, hieß es. Damit sind Prinzipien gemeint, die sich vor allem in der Weimarer Republik herausgebildet hatten und bis heute im Grundgesetz geschützt sind. Für die Richter war maßgeblich, dass betroffene Beamte gegen ihre Entlassung vor den Verwaltungsgerichten klagen können. Diese nachträgliche Kontrolle reiche aus.

Der Zweite Senat war sich allerdings nicht einig. Der Richter Peter Huber hält die „praktisch ersatzlose Streichung des präventiven Richtervorbehalts“ für unverhältnismäßig. Entscheidend sei, dass Beamte vor willkürlicher Entfernung aus dem Dienst geschützt seien.

Wie viele baden-württembergische Beamte seit 2008 aus dem Dienst entfernt wurden, ist unklar. Laut Innenministerium führt das Land darüber keine Statistik. Eine ungefähre Vorstellung vermitteln die Zahlen für Bundesbeamte: Auf dieser Ebene wurden im Jahr 2018 bei insgesamt knapp 285 000 Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand 608 Disziplinarverfahren abgeschlossen. Dabei wurden 341 Disziplinarmaßnahmen verfügt, 8 wurden durch Gerichtsentscheidung aufgehoben. Aus dem Dienst entfernt wurden acht Beamte.