Die großen Festzelte sind für viele Besucher der Wiesn ein Höhepunkt.
Von Christian Gottschalk
Was für eine Vorstellung: Auf der nächsten Wiesn wird kein bayerischer Gerstensaft ausgeschenkt, sondern Heineken, Warsteiner oder gar San Miguel. Getränke allesamt, die sich zwar Bier nennen, nach königlich bayerischem Trinkverständnis aber doch ziemlich weit von einem süffigen Original entfernt sind. Es hätte vielleicht so kommen können, wenn die Bierzeltvergabe künftig hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen. Muss sie aber nicht, hat am Freitag das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Vergabe angezweifelt
Ein Wirt, der bei der Vergabe der großen Zelte nicht zum Zuge gekommen war, hatte die Rechtmäßigkeit des Verfahrens angezweifelt. Der Rechtsstreit hatte eine Hängepartie zur Folge, erst kurz vor Toreöffnung der gerade zu Ende gegangenen Wiesn war klar, dass alle Zelte auch wirklich aufgebaut werden dürfen. Die Entscheidung, so der zuständige Richter, sei „juristisch hoch komplex“. Im Kern geht es um die Frage, ob es sich bei der Vergabe der Festzelte um eine Dienstleistungskonzession handelt. Dafür wiederum ist relevant, ob es für die zugelassenen Wirte eine Betriebspflicht gibt, die Stadt ihnen also etwa vorgeben kann, wann sie geöffnet haben müssen.
Unter dem Strich hat das Gericht nun der Tradition Recht gegeben. Die Zelte müssen nicht europaweit ausgeschrieben werden. Üblich ist es bisher, dass sieben der 14 großen Festzelte den großen Münchner Brauereien gehören, zwei weitere Schützenvereinigungen. Um die fünf weiteren großen und die 21 kleinen Zelte bewerben sich die Wirte direkt beim Veranstalter, der Stadt München. Diese vergibt nach einem Kriterienkatalog Punkte, etwa für Volksfesterfahrung, Ausstattung oder Anziehungskraft.