Für Partnerinnen und Partner

Sonderurlaub nach Geburt wohl erst 2024

Um eine enge Bindung eines Frischgeborenen zu beiden Elternteilen zu ermöglichen, will die Ampel zehn Tage bezahlten Urlaub auch für (gleichgeschlechtliche) Partnerinnen und Partner ermöglichen. Ganz freiwillig tut sie das nicht.

Sonderurlaub nach Geburt wohl erst 2024

Väter sollen künftig Anspruch auf zehn Tage bezahlten Urlaub nach der Entbindung eines Kindes erhalten.

Von ave/dpa

Väter und gleichgeschlechtliche Partner sollen künftig zehn Arbeitstage Sonderurlaub nach der Geburt eines Kindes bekommen können. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesfamilienministeriums vor, der zurzeit in der Ressortabstimmung ist. Bis es soweit ist, wird es aber wohl noch ein bisschen dauern.

Wie ist der Stand der Dinge?

Die geplante Einführung einer zweiwöchigen bezahlten Auszeit für Partner und Partnerinnen nach der Geburt eines Kindes ist auf dem Weg. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs sei ein Anspruch für abhängig beschäftigte Partner und Partnerinnen auf eine vergütete Freistellung direkt nach der Entbindung der Frau (Partnerfreistellung), sagte eine Sprecherin des Familienministeriums auf Anfrage unserer Zeitung. Der Entwurf befinde sich in der Ressortabstimmung.

Was ist vorgesehen?

Wenn ein Kind auf die Welt kommt, soll der Partner oder die Partnerin der Frau zwei Wochen bezahlt frei nehmen können. In den allermeisten Fällen betrifft diese Freistellung die Väter. Wer sich bisher nach der Geburt ausklinken will, muss dafür Urlaub oder Elternzeit nehmen. Mütter werden durch die gesetzlichen Regeln des Mutterschutzes nach einer Geburt ohnehin für einen gewissen Zeitraum bezahlt freigestellt. SPD, Grüne und FDP hatten das Vorhaben einer vergüteten Freistellung im Koalitionsvertrag vereinbart.

Was ist die Grundlage der Idee?

Die Ampel würde damit eine Vorgabe aus Brüssel erfüllen: Eine im Juni 2019 dort verabschiedete Richtlinie sieht einen „Vaterschaftsurlaub für Väter – oder, sofern nach nationalem Recht anerkannt, für gleichgestellte zweite Elternteile“ vor, der „um den Zeitpunkt der Geburt des Kindes herum genommen werden und eindeutig mit der Geburt – zum Zweck der Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen – zusammenhängen“ sollte. Da Berlin mit der Erfüllung dieser Richtlinie säumig ist, läuft seit September 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.

Für wen gälte das Recht in Deutschland?

Hierzulande sollen nicht nur Väter und gleichgeschlechtliche Partner ein Recht auf Partnerschaftsurlaub haben. Laut einem ARD-Bericht soll die Freistellung auch für Alleinerziehende gelten. Diese können statt des zweiten Elternteils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen. Die Kosten für die Freistellung sollen nicht über die Arbeitgeber, sondern über ein Umlageverfahren finanziert werden, wie die Sprecherin des Ministeriums sagte. Arbeitgeber erhielten demnach mit Aufwendungen für den Partnerschaftslohn einen Erstattungsanspruch und würden so von den Lohnkosten während der Partnerfreistellung freigehalten. Dies komme insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute, für die derartige Freistellungskosten – im Verhältnis zu dem Gesamtunternehmensumsatz – einen größeren Kostenanteil ausmachen würden als für größere Unternehmen.

Wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?

Vor 2024 ist eher nicht mit der Einführung zu rechnen. Das hatte die Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) bereits im November 2022 gesagt und mit den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen gerade für kleinere und mittlere Unternehmen begründet. Die Sprecherin des Ministeriums sagte nun, der Einführungszeitpunkt hänge vom parlamentarischen Verfahren ab. „Der Entwurf liegt jetzt vor.“

Und was ist mit dem Vaterschaftsurlaub alter Bauart?

Die sogenannte Elternzeit gibt es weiterhin. Dabei geht es um den Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub von bis zu drei Jahren für Eltern. Zum Ausgleich kann man Elterngeld beantragen: bis zu zwölf Monate für einen Partner und bis zu 14 Monate, wenn beide Partner Elterngeld beantragen. Zum Zusammenspiel von beiden Instrumenten sagt die Sprecherin des Bundesfamilienministeriums: „Wenn die Partnerin oder der Partner im ersten Lebensmonat einen Elterngeldmonat nimmt, wird die Leistung Partnerfreistellung mit dem Elterngeldmonat verrechnet. Für die ersten zwei Wochen gibt es vollen Lohnausgleich durch die Familienstartzeit und für die zweite Hälfte des Monats Elterngeld. Wird der Elterngeldmonat hingegen nicht im ersten Lebensmonat genommen, gibt es keine Verrechnung mit der Familienstartzeit, der Elterngeldmonat bleibt erhalten und kann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.“