Straftäter scheitert mit Klage wegen Pressebericht

dpa Karlsruhe/Berlin. Wer sich gegen Medienberichterstattung über seine Person vor Gericht wehren will, hat nicht unbedingt Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Menschen mit wenig Geld. Das stellt das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss klar und bestätigt damit die Haltung Berliner Gerichte in dem Fall.

Straftäter scheitert mit Klage wegen Pressebericht

Die modellhafte Nachbildung der Justitia steht neben einem Holzhammer und einem Aktenstapel. Foto: Volker Hartmann/dpa/Symbolbild

Um niemandem den Zugang zu einem Gerichtsverfahren zu verbauen, darf die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mit der „Vorabklärung schwieriger Rechtsfragen“ verbunden sein - diese gehören in den eigentlichen Prozess. Die für presserechtliche Streitigkeiten typische Einzelfallabwägung gehört dazu aber nicht, wie das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mitteilte. (Az. 1 BvR 2447/19)

Geklagt hatte ein Mann, der 2018 wegen Körperverletzung in zwei Fällen zur einer Geldstrafe verurteilt worden war. Darüber berichtete der örtliche Ableger einer großen Tageszeitung im Internet unter der Überschrift: „Supermarkt-Chef, Kollegen und Schulleiterin verprügelt - Vorsicht, Student sieht Rot!“ Ein Foto des Verurteilten war um die Augen unkenntlich gemacht, Vorname und Alter wurden aber genannt.

Dagegen wollte der Mann gerichtlich vorgehen. Die Berliner Gerichte versagten ihm aber Prozesskostenhilfe. Die „besondere Begehungsweise und impulsive Aggressivität der Taten“ hätten ein öffentliches Interesse an dem Fall begründet, entschieden sie vorweg.

Daran hat Karlsruhe nichts auszusetzen. Die Gerichte seien zu Recht davon ausgegangen, dass eine Klage keine großen Erfolgsaussichten hätte. Die Verfassungsrichter stellen auch noch einmal klar, dass eine identifizierende Berichterstattung über Straftäter nicht nur bei schweren Gewalttaten oder Prominenten zulässig ist. Es komme immer auf die Umstände und das öffentliche Interesse im Einzelfall an.