Paritätsgesetz in Thüringen verfassungswidrig

Von Von Stefan Hantzschmann, dpa

dpa Weimar. Im Bundestag und in den Länderparlamenten sind weniger Frauen als Männer vertreten. Thüringen wollte mit Hilfe eines Gesetzes dagegen vorgehen - und scheitert vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Entscheidung könnte über Thüringen hinaus wirken.

Paritätsgesetz in Thüringen verfassungswidrig

Thüringens Verfassungsrichter hat eine Paritätsregelung im Landeswahlgesetz gekippt. Foto: Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa

Der Freistaat Thüringen kann Parteien nicht dazu zwingen, Kandidatenlisten abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen.

Das entschied der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar und erklärte das Paritätsgesetz in dem Freistaat für nichtig. Von Experten wird dem Urteil Signalwirkung weit über Thüringen hinaus beigemessen, für SPD, Grüne und Linke ist es ein Dämpfer.

In mehreren Bundesländern und auf Bundesebene setzen sich Vertreter dieser drei Parteien dafür ein, über eine Quotenregelung mehr Frauen in die Parlamente zu bringen. Dem erteilte das Weimarer Verfassungsgericht zumindest für Thüringen zunächst eine Absage.

Die Thüringer AfD mit Landeschef Björn Höcke, die juristisch gegen das Gesetz vorgegangen war, feierte das Urteil als großen Erfolg. Höcke bezeichnete die Entscheidung als „Sieg für die Demokratie und den Verfassungsstaat“. Höcke gehörte zu den Wortführern des rechtsnationalen „Flügels“ der AfD, der sich nach eigenen Angaben formell aufgelöst hat. Auch CDU und FDP waren gegen die Quoten-Regel, scheuten aber den Weg zum obersten Thüringer Gericht.

In Thüringen sieht das Paritätsgesetz vor, dass Parteien in Thüringen ihre Kandidatenlisten für Landtagswahlen abwechselnd mit Männern und Frauen besetzen müssen.

Ziel der Änderung des Landeswahlgesetzes war es, den Anteil von Frauen im Parlament perspektivisch zu erhöhen. „Das Paritätsgesetz widerspricht der Thüringer Verfassung und dem hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht“, sagte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Stefan Kaufmann, zur Urteilsbegründung.

Nach Einschätzung der Düsseldorfer Rechtswissenschaftlerin Sophie Schönberger gelte das Thüringer Urteil zwar formal zunächst nur für den Freistaat, dürfte aber über die Landesgrenzen hinaus Strahlkraft entfalten. „Die Verfassungsrichter nehmen ausdrücklich Bezug auf das Grundgesetz. Der Brandenburger Verfassungsgerichtshof dürfte sich sehr schwer damit tun, eine abweichende Entscheidung zu treffen“, sagte Schönberger der Deutschen Presse-Agentur.

Brandenburg war das erste Bundesland, das ein Paritätsgesetz im vergangenen Jahr auf den Weg gebracht hatte. Auch dort liegt die Regelung beim zuständigen Verfassungsgericht, das im August darüber verhandelt.

Das Thüringer Urteil verhärtete die in Brandenburg die Fronten zwischen Befürwortern und Gegnern der Regel. „Wir werden - wie im Koalitionsvertrag festgehalten - das brandenburgische Urteil abwarten und das Gesetz, wenn nötig, an die richterlichen Vorgaben anpassen“, sagte Brandenburgs SPD-Fraktionschef Erik Stohn. Die AfD hält das Paritätsgesetz in Brandenburg dagegen für gescheitert. Auch die CDU-Fraktion sieht sich in ihrer Skepsis bestätigt.

Das Thüringer Paritätsgesetz beeinträchtige das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie das Recht der politischen Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und Chancengleichheit, hieß es zur Begründung des Urteils.

Die Verfassungsrichter führten unter anderem die Freiheit der Parteien an, sich bewusst für oder gegen eine Quotierung entscheiden zu können. Mit einer Quotierung der Landeslisten wäre zudem die Freiheit der Parteien beschränkt, aus programmatischen Gründen etwa beispielsweise Landeslisten mit vorwiegend Frauen oder vorwiegend Männern zu besetzen.

„Eine Partei darf parteiisch, darf einseitig sein“, sagte dazu der emeritierte Düsseldorfer Rechtswissenschaftler Martin Morlok, der ebenso wie Schönberger das Urteil für wenig überraschend hält.

Bei den Paritätsgesetzen in Brandenburg und Thüringen waren von Anfang an verfassungsrechtliche Bedenken aufgekommen. In Thüringen war das Gesetz im vergangenen Jahr mit Stimmen von Linke, SPD und Grünen beschlossen worden. Dabei gilt generell die Wirkung einer Quotierung von Landeslisten als umstritten.

Beispiel Thüringen: Dort lag der Frauenanteil im Parlament im April bei rund 31 Prozent, für die CDU sitzen nur zwei Frauen im Landtag. Doch kein einziger der 21 CDU-Abgeordneten ist über die Landesliste ins Parlament gekommen, weil alle ein Direktmandat erhielten. Auf die Direktkandidaturen der Parteien nimmt das Thüringer Paritätsgesetz aber gar keinen Einfluss. Im Falle der CDU hätte das Paritätsgesetz also keine Erhöhung des Frauenanteils bewirkt.

Die Vize-Vorsitzende der Bundes-SPD, Klara Geywitz, reagierte auf die Gerichtsentscheidung mit Enttäuschung. „Das Urteil in Thüringen ist enttäuschend, hat aber keine Auswirkungen auf das Paritätsgesetz in anderen Bundesländern“, erklärte Geywitz. Die Thüringer Verfassungsrichter fällten das Urteil nicht einstimmig - es erging mit sechs zu drei Stimmen.

Die Grünen im Bund forderten eine Kommission, die Vorschläge für ein rechtssicheres Paritätsgesetz erarbeiten soll. „Das Urteil ändert nichts daran, dass die Parlamente die gesellschaftliche Realität nicht abbilden und zu wenige Frauen vertreten sind“, sagte die Chefin der Grünen-Fraktion im Bundestag, Katrin Göring-Eckardt.

Dagegen sehen Morlok und Schönberger nach dem Urteil kaum Chancen, den Frauenanteil in Parlamenten per Gesetz zu erhöhen. „Das Grundproblem ist der Gruppengedanke. Das passt nicht zur individuellen Verankerung unserer Grundrechte“, sagte Morlok. Schönberger hält es für denkbar, bei der inneren Organisation der Parteien anzusetzen - etwa zu regeln, dass bei Parteitagen gleich viele Männer und Frauen als Delegierte geschickt werden. „Aber auch das wäre schon schwierig“, sagte die Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf.

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