Ungarn schließt umstrittene Transitlager für Asylbewerber

dpa Budapest. Das Urteil der Luxemburger Richter war klar: Wenn Ungarn Schutzsuchende in sogenannten Transitzonen festhält, ist dies Freiheitsentzug. Ministerpräsident Viktor Orban war über das Urteil nicht glücklich - doch nun beugt er sich ihm.

Ungarn schließt umstrittene Transitlager für Asylbewerber

Ungarn verfolgt unter seinem Ministerpräsidenten Viktor Orban seit Jahren eine Politik der Abschottung und Abschreckung von Flüchtlingen und Migranten. Foto: Zsolt Szigetvary/MTI/dpa

Ungarns rechtsnationale Regierung schließt die zwei umstrittenen Transitlager für Schutzsuchende unmittelbar an der Grenze zu Serbien. Dies gab Kanzleramtsminister Gergely Gulyas in Budapest bekannt.

Das mitteleuropäische Land folgte damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom 14. Mai, das die Festhaltung von vier Asylbewerbern im Transitlager Röszke als widerrechtliche Inhaftierung bewertet hatte.

Die rund 280 Menschen in den Lagern Röszke und Tompa waren bereits in der Nacht zum Donnerstag in verschiedene, zumeist offene Einrichtungen für Asylbewerber gebracht worden, sagte Gulyas. Die Lager hätten die Grenzen Ungarns geschützt, fügte er hinzu. „Das Urteil des EuGH ist bedauerlich, aber nachdem Ungarn verpflichtet ist, sich daran zu halten, bleibt nichts anderes übrig, als die Transitzonen zu schließen.“

Ungarn verfolgt unter seinem Ministerpräsidenten Viktor Orban seit Jahren eine Politik der Abschottung und Abschreckung von Flüchtlingen und Migranten. Seit knapp mehr als drei Jahren hält das Land Asylbewerber in den zwei Container-Lagern fest. Die Gebiete sind mit hohem Zaun und Stacheldraht umgeben.

Ungarn argumentierte stets, die Menschen hielten sich „freiwillig“ dort auf, weil sie die Lager in Richtung Serbien verlassen könnten. Wer jedoch nach Serbien zurückkehrt, verliert in Ungarn automatisch seinen Status als Asylbewerber. Die Luxemburger Richter hatten festgestellt, dass dies Freiheitsentzug sei. Asylbewerber dürften nur dann inhaftiert werden, wenn vorher eine Anordnung getroffen worden sei, in der Gründe dafür genannt wurden.