Urteil gegen Ärztin wegen Werbung für Abtreibung aufgehoben

dpa Frankfurt/Gießen. Der Fall der Ärztin Kristina Hänel, die auf ihrer Homepage unerlaubt für Schwangerschaftsabbrüche geworben haben soll, kommt erneut vor Gericht. Die Medizinerin spricht aber nicht von einem Erfolg. Sie sieht sich in ihrem Kampf gegen den Paragrafen 219a zurückgeworfen.

Urteil gegen Ärztin wegen Werbung für Abtreibung aufgehoben

Die Ärztin Kristina Hänel. Foto: Boris Roessler/Archiv

Recht auf Information oder verbotene Werbung: Erneut müssen Richter darüber entscheiden, ob die Gießener Ärztin Kristina Hänel gegen den umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a verstoßen hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hob die Verurteilung der Medizinerin wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück ans Landgericht Gießen.

Hintergrund sei die Ende März geänderte Rechtslage, teilte das OLG am Mittwoch mit (Az.: 1 Ss 15/19). Der Fall hatte in Deutschland eine breite Debatte ausgelöst.

Die Allgemeinmedizinerin sieht in der OLG-Entscheidung allerdings keinen juristischen Erfolg: Es handele sich um eine Zeitverzögerung und „Ehrenrunde auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht“, sagte Hänel der Deutschen Presse-Agentur. Das OLG habe keine klare Entscheidung getroffen, sondern lasse das Landgericht Gießen arbeiten. Auf Twitter schrieb sie: „Ich wurde nicht freigesprochen! Das Urteil wurde aufgehoben und wieder zurückverwiesen. Kein Schritt nach vorne, sondern zwei zurück.“

Hänel war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden. Sie soll auf ihrer Internetseite Schwangerschaftsabbrüche als Leistung angeboten und damit gegen den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches verstoßen haben, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verbietet. Hänels Berufung gegen das Urteil wies das Landgericht Gießen im Oktober 2018 ab. Ihr Anwalt hatte damals den Paragrafen 219a als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht schwangerer Frauen verletze.

Nach der OLG-Entscheidung bekräftigte die Medizinerin, sie wolle weiterhin dafür kämpfen, dass die Regelung auf Verfassungsmäßigkeit geprüft werde. „Wir werden nicht aufgeben, ehe die Informationsfreiheit für Frauen nicht erreicht ist.“

Nach monatelanger Debatte, welche Informationen Ärzte zu Schwangerschaftsabbrüchen straflos geben dürfen, war Ende März dieses Jahres der Paragraf 219a um einen Absatz ergänzt worden. Ärzte und Kliniken können demnach öffentlich - zum Beispiel auf der eigenen Internetseite - darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen. Für weitere Informationen etwa zu verschiedenen Methoden müssen sie aber auf offizielle Stellen verweisen.

Hänel hatte den auf Bundesebene ausgehandelten Kompromiss bereits damals als nicht ausreichend kritisiert. Frauen wollten sich dort informieren, wo sie sich behandeln ließen. Das sei allgemein üblich. Das hinter Paragraf 219a stehende Frauenbild sei entwürdigend und entmündigend, denn es besage, Frauen könnten durch Informationen für einen Schwangerschaftsabbruch geworben werden. Er greife auch in ihre Meinungs- und Berufsfreiheit ein, zudem sei es eine „infame Unterstellung“, Ärzte würden für Abtreibung werben und damit ein Vermögen machen. Die Informationen, die sie auf ihrer Homepage bereitgestellt habe, seien weiterhin strafbar, hatte Hänel erklärt.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt wies nun darauf hin, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung für die Angeklagte führen könne. Auch gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen laufen Verfahren.

Der FDP-Bundespolitiker Stephan Thomae verwies auf eine Verurteilung zweier Berliner Frauenärztinnen Mitte Juni und sagte, dies zeige, dass Medizinern, die sachlich informierten, nach wie vor eine strafrechtliche Verfolgung drohe. Der Paragraf müsse deshalb ganz abgeschafft werden. Auch die Grünen-Bundestagsfraktion forderte erneut die Streichung. Nach aktueller Rechtslage sollen sich Patientinnen nicht beim Arzt ihres Vertrauens, sondern über eine Liste der Bundesärztekammer zum Thema Abtreibung informieren. Diese sei jedoch derzeit noch gar nicht abrufbar.

Die CDU-Bundestagsabgeordnete Elisabeth Winkelmeier-Becker hält die Neuregelung dagegen für tragfähig. Sie grenze für alle Seiten rechtssicher ab, was gehe und was nicht gehe und gewährleiste gleichzeitig notwendige Informationen.