Urteil: „Crowdworker“ sind keine Angestellten

dpa München.

Immer mehr Menschen verdienen als sogenannte Crowdworker mit Mikrojobs im Internet ihr Geld. Doch sind sie tatsächlich selbstständig? Oder müssten sie eigentlich wie Angestellte behandelt werden? Dazu hat das Landesarbeitsgericht in München nun geurteilt. Crowdworker sind demnach bei der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt, nicht angestellt. „Crowdworker“ übernehmen kleine Jobs für Firmen und bieten ihre Dienste über das Internet an. Sie arbeiten über Apps oder Internetplattformen und konkurrieren im Netz um Aufträge.