Verfahren wegen übler Nachrede eingestellt

Gericht steht vor der Frage: War es ein Fall von häuslicher Gewalt oder gibt die Angeklagte dies nur vor?

Verfahren wegen übler Nachrede eingestellt

Symbolfoto: Fotolia / R. Tavani

Von Hans-Christoph Werner

BACKNANG. Vor dem Amtsgericht in Backnang hat sich eine 46-jährige Frau zu verantworten: Falsche Verdächtigung und üble Nachrede wird ihr zur Last gelegt. Im Januar wie im April 2019 versandte die Angeklagte Bilder mit ihrem Mobiltelefon. Diese sollten belegen, dass der Ehemann der Angeklagten seiner Frau sowohl einen Rippenbruch sowie Verletzungen mit einer Gartenhacke zugefügt habe. Dem war aber nicht so. Zusätzlich marschierte die Frau dann zur Polizei und erstattete gegen ihren Mann Anzeige wegen Körperverletzung.

Der Schwindel flog auf. An die Frau erging ein Strafbefehl wegen falscher Anschuldigung. Gegen diesen Strafbefehl legte sie mithilfe eines Anwalts Widerspruch ein. Aber auch innerhalb der Staatsanwaltschaft war man sich offensichtlich über die Behandlung des Falles nicht ganz einig. Nur falsche Verdächtigung oder doch ein Fall von häuslicher Gewalt? Zuerst dachte man an eine Einstellung des Verfahrens, nahm es dann aber doch wieder auf. Auf diese verschlungene Gemengelage wies der Richter gleich zu Verhandlungsbeginn hin.

Nun gibt es aber zur Einstellung eines Verfahrens zwei unterschiedliche Bestimmungen in der Strafprozessordnung. Zunächst war daran gedacht worden, die Einstellung mit sogenannten Auflagen zu verbinden. Als Auflage gilt zum Beispiel, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu spenden. Oder einen Ausgleich mit dem Geschädigten, hier mit dem zu Unrecht beschuldigten Ehemann, vorzunehmen. Oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. All dies wollte die Angeklagte nicht. Ihr wäre es am liebsten gewesen, mittels eines Freispruchs aus der Sache herauszukommen. Als die Sache vor Wochen auf den Tisch einer Backnanger Amtsrichterin kam, telefonierte diese nochmals mit der Staatsanwaltschaft. Nun war man dort zu der Meinung gekommen, eine Einstellung des Verfahrens wäre auch nach dem milderen Paragrafen der Strafprozessordnung möglich, sprich eine Einstellung ohne irgendwelche Auflagen. Wenn, so heißt es dort, „die Schuld des Täters gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht“. Von der Richterin gelangte der Fall an deren Nachfolger. Und der unterrichtete nun Angeklagte wie ihren Anwalt über die veränderte Ausgangslage. Sicherlich, so der Richter, könne man hier und heute das Gerichtsverfahren durchführen. Die Zeugen seien bestellt. Aber, so die Frage des Richters an die Angeklagte, wolle sie sich das alles zumuten? Und lud dazu ein, dass Angeklagte und Anwalt die neue Sachlage nochmals miteinander besprechen. Das taten die beiden. Eine knappe Viertelstunde später zurück im Gerichtssaal erklärte der Verteidiger, dass seine Mandantin mit dem Verfahren einig sei. Jetzt wollte sich aber auch die Staatsanwältin rückversichern. Erneut wurde die Verhandlung für ein Telefonat unterbrochen. Wieder zurück, war auch sie mit dem Vorgehen einverstanden. Für den Verteidiger standen dann nur noch die Anwaltskosten seiner Mandantin im Raum. Das müsse, so der Richter, zulasten der Staatskasse gehen. Schließlich sei das Verfahren auch durch die mal so, mal anders lautende Meinung der Staatsanwaltschaft zustande gekommen. Erleichterung auf allen Seiten. Nach einer halben Stunde konnte die Sache zu den Akten genommen werden.