Vorbestraft und trotzdem nach jungen Mädchen gesucht

Eindeutige Begriffe für die Suchmaschine: Wegen Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte wird 44-Jähriger zu 18 Monaten Haft verurteilt.

Vorbestraft und trotzdem nach jungen Mädchen gesucht

Ein 44-jähriger Mann aus dem Badischen hat Begriffe wie „nackte Mädchen“ und „Sechs- bis Elfjährige“ sowie zahlreiche weitere eindeutige Schlagworte in die Suchmaschine seines Smartphones eingegeben und wurde nun dafür verurteilt. Foto: Sang Hyun Cho/Pixabay

Von Florian Muhl

Backnang. Ein 44-jähriger Mann aus dem Badischen hat zwar keine Fotos und Videos mit kinderpornografischem Inhalt erworben, besessen oder vertrieben. Aber er hatte Begriffe wie „nackte Mädchen“ und „Sechs- bis Elfjährige“ sowie zahlreiche weitere eindeutige Schlagworte in die Suchmaschine seines Smartphones eingegeben. Allein die gezielte Suche nach kinderpornografischen Inhalten im Internet erfüllt den Tatbestand, sagte Richter Marco Siever, als der Fall jetzt vor dem Backnanger Schöffengericht verhandelt wurde. „Derjenige macht sich bereits also strafbar, der versucht, sich verbotene Inhalte zu beschaffen“, so der Vorsitzende Richter.

Siever wies in seiner Urteilsbegründung auch explizit darauf hin, dass im Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern die Strafhöhen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) durch eine Gesetzesänderung im Juli 2021 deutlich angehoben wurden, sodass die Mehrheit dieser Straftaten nun als Verbrechen eingestuft wird.

Letztlich wurde der 44-Jährige zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. „Das ist eine ausreichende Sanktion“, merkte der Richter an. Während der Staatsanwalt eine Haftstrafe von zwei Jahren gefordert hatte, sah der Verteidiger einen Freispruch für seinen Mandanten als angebracht. Eine Bewährungsstrafe kam für das Schöffengericht nicht infrage. Einerseits, weil Siever beim Angeklagten eine positive Sozialprognose nicht erkennen konnte. Zum anderen sei angesichts der zahlreichen Vorstrafen die „massive Rückfallgefahr“ vorhanden.

Zu Beginn der knapp zweistündigen Verhandlung wird ein großer, kräftiger Mann mit kurzen Haaren und einem Tattoo auf dem Arm in Handschellen vorgeführt. Zeitweise stehen vier bewaffnete Justizbeamte im großen Saal des Amtsgerichts. Als der Angeklagte nach Angaben zu seiner Person befragt wird und antwortet, klingt seine Stimme nicht wie die eines Schwerverbrechers, eher weich und angenehm.

Weitere Angaben allerdings will der Angeklagte nicht machen, auch der Verteidiger nicht. Ein Zeuge wird gehört, ein Kriminalkommissar. Der hatte die Daten des Mobiltelefons des Angeklagten ausgewertet. Videos hat er keine entdecken können, nur eine Handvoll Fotos von jungen Mädchen. Die seien aber alle bekleidet gewesen und sahen aus wie auf Fotos aus einem Modekatalog. Aber er habe eben die einschlägigen Suchbegriffe gefunden, die der Angeklagte in die Suchmaschine gegeben habe.

Aufgeflogen war der Angeklagte, weil man bei ihm im Zimmer eines Wohnheimes im Raum Backnang einen Zettel mit entsprechenden Hinweisen gefunden hatte. Im Wohnheim war der 44-Jährige in Sicherungsverwahrung untergebracht gewesen. Das heißt, er lebte dort nicht in Freiheit, sondern unter Bewachung. Freiwillig habe der Angeklagte sein Mobiltelefon den Mitarbeitern der Wohnanlage auf deren Verlangen ausgehändigt, hatte der Kriminalkommissar als Zeuge ausgesagt. Das jedenfalls sei ihm so zugetragen worden, auch, dass der Angeklagte freiwillig seinen Zugangscode zum Handy mitgeteilt habe. So habe man die Eintragungen in der Suchmaschine entdeckt und entsprechend die Polizei informiert.

Schließlich kommt Siever zu den Vorstrafen und einigen Urteilssprüchen. 17 Einträge verliest der Richter, die meisten aus den Jahren 1992 bis 2003, zwei auch später datiert, einer von 2008 und einer von 2015, darunter Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahl und Körperverletzung, aber auch einschlägige Vorstrafen. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern wurde ihm nachgewiesen, daher auch die Sicherheitsverwahrung.

Der Richter geht auf den Lebensweg des 44-Jährigen ein, der nicht leicht gewesen sei. Er sei auf eine Schule für schwer erziehbare Kinder verwiesen worden und habe spät seinen Hauptschulabschluss nachgeholt, aber nie einen Beruf erlernt.

Der Verteidiger merkt an, dass das Zimmer und das Handy widerrechtlich überprüft worden seien, da keine Gefahr im Verzug bestand und auch kein Durchsuchungsbeschluss vorlag. So dürften die Erkenntnisse aus der Auswertung des Smartphones nicht als Beweismaterial herangezogen werden. Dies sah der Richter anders: Das öffentliche Interesse würde viel schwerer wiegen als das Interesse des Angeklagten, das Beweismaterial nicht verwerten zu dürfen.