Rentenalter

Welche Jahrgänge die Rentenreform verschonen könnte

Die geplante Rentenreform könnte für viele Beschäftigte einen späteren Ruhestand bedeuten. Doch nicht alle Jahrgänge wären gleichermaßen betroffen.

Welche Jahrgänge die Rentenreform verschonen könnte

Wer muss länger arbeiten?

Von Lukas Böhl

Die Bundesregierung plant weitreichende Veränderungen bei der gesetzlichen Rente. Künftig soll das reguläre Renteneintrittsalter stärker an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden. Zudem steht die bisherige abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren vor dem Aus.

Allerdings sollen die neuen Regeln nicht für alle Versicherten gleichzeitig greifen. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 21. August 2026 sieht verschiedene Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vor. Dadurch könnten insbesondere Beschäftigte der Geburtsjahrgänge 1964 bis 1971 von den bisherigen Altersgrenzen profitieren.

Welche Regelungen gelten sollen, hängt allerdings nicht allein vom Geburtsjahr ab. Entscheidend ist auch, welche Rentenart beansprucht wird und ob bereits eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung besteht.

Rentenreform: Diese Jahrgänge sollen weiterhin mit 67 Jahren in Rente gehen können

Nach geltendem Recht liegt die reguläre Altersgrenze für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Daran soll sich für die Jahrgänge 1964 bis einschließlich 1967 zunächst nichts ändern.

Erst für Menschen, die 1968 oder später geboren wurden, sieht der Entwurf eine neue Berechnung vor. Das Rentenalter soll dann an die Entwicklung der Lebenserwartung angepasst werden.

Das Grundprinzip: Steigt die Lebenserwartung um ein Jahr, könnten Beschäftigte künftig acht Monate länger arbeiten müssen. Die übrigen vier Monate kämen rechnerisch einer längeren Rentenbezugsdauer zugute.

Wie stark das Rentenalter tatsächlich steigen würde, lässt sich derzeit noch nicht genau sagen. Entscheidend wäre die künftige Entwicklung der Lebenserwartung. Nach Modellrechnungen könnte die Regelaltersgrenze bis Anfang der 2040er-Jahre auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen.

Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Jahrgänge bis 1966 sollen geschützt werden

Besonders einschneidend könnten die Pläne für Menschen sein, die auf einen vorzeitigen Ruhestand nach 45 Versicherungsjahren setzen.

Bislang können besonders langjährig Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Für die Jahrgänge ab 1964 bedeutet das einen Rentenbeginn mit 65 Jahren.

Diese Möglichkeit soll nach dem Referentenentwurf künftig grundsätzlich entfallen. Allerdings ist für rentennahe Versicherte eine Übergangsfrist vorgesehen.

Demnach sollen die Geburtsjahrgänge 1964, 1965 und 1966 die bisherige Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin nutzen können. Wer die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht, könnte damit auch künftig mit 65 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand wechseln.

Für den Jahrgang 1967 sieht es dagegen anders aus. Er wäre von der geplanten Abschaffung grundsätzlich bereits betroffen. Eine Ausnahme könnte jedoch greifen, wenn bestimmte Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind.

Altersteilzeit könnte die Jahrgänge 1967 bis 1971 schützen

Eine besondere Rolle spielt die Altersteilzeit. Viele Beschäftigte vereinbaren bereits Jahre vor ihrem Renteneintritt mit ihrem Arbeitgeber, wann sie ihre Arbeitszeit reduzieren und anschließend in den Ruhestand wechseln.

Solche Vereinbarungen sollen durch die Reform nicht ohne Weiteres hinfällig werden.

Deshalb sieht der Entwurf einen besonderen Vertrauensschutz für Versicherte vor, die vor dem 1. Januar 1972 geboren wurden und rechtzeitig eine entsprechende Altersteilzeit vereinbart haben.

Für den Jahrgang 1967 könnte das bedeuten, dass ein abschlagsfreier Rentenbeginn mit 65 Jahren nach 45 Versicherungsjahren weiterhin möglich bleibt.

Noch weiter reicht der mögliche Schutz für die Jahrgänge 1968 bis 1971. Bei ihnen könnte eine entsprechende Vereinbarung sowohl den abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 Jahren als auch die bisherige reguläre Altersgrenze von 67 Jahren sichern.

Eine entscheidende Voraussetzung: Die Altersteilzeit muss nach dem bisherigen Entwurf bereits vor dem Kabinettsbeschluss über die Rentenreform verbindlich vereinbart worden sein. Der genaue Stichtag ist bislang nicht abschließend festgelegt.

Rentenalter: Welche Jahrgänge könnten ausgenommen werden?

Auch die Rente mit 63 könnte sich verändern

Neben der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren soll auch die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte verändert werden.

Bisher können Beschäftigte mit mindestens 35 Versicherungsjahren ab 63 Jahren in Rente gehen. Dafür müssen sie allerdings dauerhafte Rentenabschläge hinnehmen.

Nach den Reformplänen soll diese Altersgrenze für die Jahrgänge ab 1968 grundsätzlich auf 64 Jahre steigen. Der frühestmögliche Rentenbeginn würde sich damit verschieben.

Für die Jahrgänge bis einschließlich 1967 soll es dagegen bei den bisherigen Regeln bleiben. Auch hier sind unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Vertrauensschutzregelungen vorgesehen.

Rentenreform 2026: Noch ist nichts endgültig beschlossen

Für Beschäftigte, die bereits ihren Ruhestand planen, besteht derzeit noch Unsicherheit. Die vorgesehenen Jahrgangsgrenzen und Ausnahmen stammen aus einem Referentenentwurf. Sie sind deshalb noch keine verbindliche gesetzliche Regelung.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich sowohl die Übergangsfristen als auch die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz ändern.

Besonders genau sollten Versicherte der Jahrgänge 1967 bis 1971 die Entwicklung verfolgen. Für sie könnte der Zeitpunkt einer verbindlichen Altersteilzeitvereinbarung darüber entscheiden, ob die bisherigen Altersgrenzen erhalten bleiben.

Fest steht bislang nur: Nach geltendem Recht liegt die reguläre Altersgrenze für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann derzeit grundsätzlich schon mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Ob und für wen sich diese Regeln ändern, hängt vom endgültigen Gesetz ab.