Wirtschaftsminsterium: Ausnahmen beim Arbeitszeitrecht

dpa/lsw Stuttgart. Beschäftigte in sogenannten systemrelevanten Tätigkeiten sollen im Südwesten vorläufig auch an Sonn- und Feiertagen und auch länger als normal arbeiten können. Das hat das baden-württembergische Wirtschaftsministerium angesichts der Ausbreitung des Coronavirus veranlasst, wie das Ministerium am Mittwoch in Stuttgart mitteilte. „Mit dieser Regelung reagieren wir vorsorglich auf mögliche Personalengpässe“, sagte Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU).

Wirtschaftsminsterium: Ausnahmen beim Arbeitszeitrecht

Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) kommt zu einer Pressekonferenz. Foto: Marijan Murat/dpa/Archivbild

Die tägliche Höchstarbeitszeit könne nun auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. „Die von der Ausnahmeregelung betroffenen Tätigkeiten sind für die Versorgung der Bevölkerung und die Bekämpfung der Pandemie von zentraler Bedeutung“, so die Ministerin. Mit „systemrelevant“ sind etwa Supermärkte, Arztpraxen, Labore und Hersteller von Desinfektionsmitteln oder Mundschutz gemeint. Auch in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Behörden, bei Energie- und Wasserversorgern sowie in der Abfallwirtschaft könne länger und auch am Wochenende gearbeitet werden.

Die Regelung werde nach örtlicher Bekanntmachung durch die zuständigen Behörden in Kraft treten und sei bis zum 30. Juni dieses Jahres befristet; ein entsprechender Antrag müsse von den betroffenen Betrieben nicht gestellt werden, teilte das Wirtschaftsministerium mit. „Mir ist bewusst, dass durch diese Maßnahme auf Beschäftigte in diesen Tätigkeiten zeitweise hohe Belastungen zukommen können“, sagte Hoffmeister-Kraut. In diesen für die Allgemeinheit besonders wichtigen Tätigkeiten könne man aber in den kommenden Wochen auf einen besonderen Einsatz nicht verzichten.

Zum Schutz der Beschäftigten sei bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung eine umfassende Dokumentation der Arbeitszeiten verpflichtend. Außerdem sei eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Monaten einzuhalten. Nach besonders langen Schichten von mehr als elf Stunden sei zudem die sonst in bestimmten Branchen gesetzlich mögliche Verkürzung der Ruhezeit nicht zulässig.