Bundeswehr

Zahl der Wehrdienstverweigerer ist 2025 deutlich gestiegen

Die Zahl der Kriegsdienstverweigerer ist 2025 um 72 Prozent gestiegen. Besonders nach dem Beschluss des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes nahmen die Anträge deutlich zu.

Zahl der Wehrdienstverweigerer ist 2025 deutlich gestiegen

Die Zahl der Wehrdienstverweigerer ist im vergangenen Jahr sprunghaft gestiegen. (Symbolbild)

Von red/epd

Die Zahl der Wehrdienstverweigerer ist im vergangenen Jahr sprunghaft gestiegen. Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gingen 3.867 entsprechende Anträge ein und damit 72 Prozent mehr als im Jahr zuvor, wie die Behörde dem Evangelischen Pressedienst (epd) bestätigte. 2024 waren es insgesamt 2.249 Anträge. Zuerst hatte die „Augsburger Allgemeine“ (Mittwoch) über die Zahlen berichtet.

Allein im Dezember 2025, als der Bundestag das Wehrdienstmodernisierungsgesetz beschlossen hatte, seien 371 Anträge eingereicht worden, hieß es. Das seien innerhalb eines Monats fast doppelt so viele Anträge gewesen wie im gesamten Jahr 2021. Im Februar 2022 begann Russland seinen Angriffskrieg auf die Ukraine. In der Folge ist die Zahl der Kriegsdienstverweigerer in Deutschland kontinuierlich gestiegen.

Bundeswehr schreibt junge Leute an

Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz war Anfang 2026 in Kraft getreten. 18-Jährige erhalten seitdem ein Informationsschreiben der Bundeswehr. Männer müssen einen Fragebogen ausfüllen, der unter anderem ihr Interesse an der Bundeswehr abfragt. Für Frauen ist dies freiwillig. Auch die Musterung wird für 18-jährige Männer wieder Pflicht.

Ziel ist laut Gesetz, die Truppenstärke der Bundeswehr bis zum Jahr 2035 von derzeit rund 184.000 Soldatinnen und Soldaten auf 255.000 bis 270.000 zu erhöhen. Sollten sich nicht genug Freiwillige melden, kann der Bundestag eine sogenannte Bedarfswehrpflicht beschließen, die in einem separaten Gesetz geregelt werden müsste.

2011 war die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt worden. Das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern, blieb allerdings bestehen. (0105/14.01.2026)