Der Raser packt aus

Vor zweitem Urteil in Berlin überrascht Angeklagter mit Erklärung

Berlin /DPA - Vier beschriebene Seiten sind es, die einer der beiden Angeklagten überfliegt und wieder zu einem Verteidiger schiebt. Es ist die mit Spannung erwartete Erklärung eines der Männer, die als Ku’damm-Raser bekannt geworden sind. Mehr als drei Jahre nach dem tödlichen Autorennen in der Berliner City bricht der 27-Jährige am Dienstag vor dem Landgericht sein Schweigen. Er sei damals überzeugt gewesen, dass durch seine Raserei „niemals etwas passiert, weil ich einfach zu gut war“. Es sei maßlose Selbstüberschätzung gewesen.

„Mein AMG-Mercedes war damals mein Statussymbol“, heißt es in der Erklärung, die einer der beiden Anwälte des 27-Jährigen verliest. Er habe sich in seiner Selbstüberschätzung für einen perfekten Fahrer gehalten. Er habe geglaubt, dass er „jede vorstellbare komplizierte Situation im Griff haben würde“. Am Unfallabend habe er gedacht: „Es wird schon gut gehen, da kommt keiner mehr quer.“ Bis heute verstehe er nicht, wie es zu einem solchen Maß an Selbstüberschätzung gekommen sei. Den Jeep, den der Mitangeklagte gerammt hatte, habe er nicht gesehen. Sein Leben habe sich in einen „Trümmerhaufen“ verwandelt.

Die beiden Sportwagenfahrer sollen sich in der Nacht zum 1. Februar 2016 ein illegales Rennen auf dem Berliner Kurfürstendamm geliefert und dabei laut Anklage mit bis zu 170 Kilometern pro Stunde tödliche Folgen billigend in Kauf genommen haben. An einer Kreuzung war es zu einem Zusammenstoß mit einem Jeep gekommen, für den die Ampel auf Grün stand. Der Wagen wurde 70 Meter weit geschleudert. Der 69-jährige Fahrer starb noch in seinem Auto.

Die Angeklagten, inzwischen 27 und 30 Jahre alt, befinden sich seit drei Jahren in Untersuchungshaft. Für Aufsehen sorgte das erste Urteil: Erstmals in Deutschland wurde in einem Raser-Fall auf Mord und ­lebenslange Freiheitsstrafen entschieden. Im März 2018 hob der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung allerdings auf und ordnete eine neue Verhandlung vor einer ­anderen Kammer des Berliner Landgerichts an. Der BGH sah den bedingten Tötungs­vorsatz nicht ausreichend belegt.

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Erstellt:
7. März 2019, 09:11 Uhr

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