Resturlaub – Gericht stärkt Rechte von Beschäftigten

Arbeitgeber müssen über nicht genommene Tage aufklären – Mehr Aufwand für Unternehmen

Mehr Urlaubsrechte für Arbeitnehmer: Urlaubstage können nicht mehr so einfach verfallen. Mit einem Grundsatzurteil stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Arbeitnehmer.

Erfurt /DPA - Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen, und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt entschieden und damit EU-Recht in deutsches Recht integriert. „Arbeitnehmer können jetzt prüfen, ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen“, sagte Oliver Klose, Sprecher beim Bundesarbeitsgericht, nach der Urteilsverkündung. Allerdings ­ließen die Erfurter Richter offen, ob der ­Anspruch auch verjähren kann.

Arbeitgeber müssen ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinweisen, wie der Vorsitzende BAG-Richter Heinrich Kiel in Erfurt sagte. Wann ein Hinweis rechtzeitig kommt – dazu trafen die Bundesrichter noch keine Entscheidung. „Dieser Punkt wird die Rechtsprechung in Zukunft sicher noch beschäftigen“, sagte Klose. Die Bundesarbeitsrichter äußerten sich in der Verhandlung ähnlich.

Anlass für die Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts war ein Fall aus Bayern. Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der 51 Tage Urlaub aus mehreren Jahren bezahlt haben möchte, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte. Beklagte ist die Max-Planck-Gesellschaft München, bei der der Mann nach den Tarifregeln des öffentlichen Dienstes angestellt war. Für seinen nicht genommenen Urlaub verlangt der Forscher eine Abgeltung in Höhe von fast 12 000 Euro.

Laut Max-Planck-Gesellschaft hatte sie den Mann in einer E-Mail auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen. Dieser dagegen bestreitet, frühzeitig per Mail informiert worden zu sein. Wegen der unklaren Faktenlage fällte das BAG in dem konkreten Fall kein Urteil, sondern verwies ihn erneut an das Landesarbeitsgericht München.

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Erstellt:
20. Februar 2019, 03:04 Uhr

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