Verkaufsverbot von Feuerwerk: Darf ich trotzdem böllern?

dpa Berlin. Für die einen gehört ein Jahresabschluss mit Raketen einfach dazu, die anderen wollen die private Böllerei verbieten. Dieses Jahr ist durch die Corona-Pandemie vieles anders. Diese Regeln gelten.

Silvester 2019 in Berlin: Böller und Raketen steigen in die Luft. Foto: Paul Zinken/dpa

Silvester 2019 in Berlin: Böller und Raketen steigen in die Luft. Foto: Paul Zinken/dpa

Auch Silvester soll in Deutschland zur stillen Nacht werden. Der Verkauf von Pyrotechnik wurde in diesem Jahr generell verboten. An Silvester und Neujahr gilt zudem bundesweit ein An- und Versammlungsverbot.

Darf man jetzt trotzdem noch böllern? Und wenn ja, wo? Fragen und Antworten zu den aktuellen Vorschriften.

Wieso wurde der Verkauf in Deutschland verboten?

Mit der Regelung sollen Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht verhindert werden. „Das Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk schützt unsere Krankenhäuser vor Überlastung“, sagte Innenminister Horst Seehofer (CSU) hinsichtlich der durch die Corona-Pandemie stark beanspruchten Kliniken und Notfallambulanzen.

Welches Feuerwerk genau wird nicht verkauft?

Konkret verboten wurde bundesweit der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie F2, also das klassische Silvesterfeuerwerk wie Raketen, Knaller oder Batterien. Für die Branche, die 95 Prozent ihrer Jahreserlöse im Dezember erwirtschaft, ein herber Verlust: Laut dem Verband der pyrotechnischen Industrie (VPI) gab es 2019 rund 130 Millionen Euro Umsatz.

Wo darf ich an Silvester böllern - wo nicht?

Der Feuerwerksverkauf ist zwar verboten, aber nicht immer auch ausdrücklich das Zünden von Raketen. Hierzu gibt es unterschiedliche Regelungen in Ländern und Städten. Hier ein paar Beispiele:

- In Deutschlands bevölkerungsreichstem Bundesland Nordrhein-Westfalen etwa gibt es kein grundsätzliches Böllerverbot. Allerdings verbietet die Corona-Schutzverordnung des Landes das Zünden auf belebten Straßen und Plätzen. In Bonn ist Pyrotechnik dagegen im gesamten Stadtgebiet verboten.

- Auch in der Hauptstadt bleibt das Zünden von Böllern vielerorts verboten: Der Berliner Senat veröffentlichte dazu eine Liste mit 56 Orten - darunter Sehenswürdigkeiten wie das Brandenburger Tor. Trotz des Verkaufsverbots von Feuerwerk bereitet sich die Berliner Feuerwehr für die Silvesternacht in gleicher Weise wie in den Vorjahren auf den Ausnahmezustand vor.

- In den sächsischen Großstädten Dresden und Chemnitz etwa sollen zu Silvester und am Neujahrstag folgende Regeln eingehalten werden: In Dresden gilt das Feuerwerksverbot stadtweit auf allen öffentlichen und privaten Flächen. In Chemnitz bezieht es sich auf alle öffentlichen Flächen sowie auf private, die für jedermann zugänglich sind, beispielsweise Parkplätze von Supermärkten.

Darf ich Böller aus dem Ausland nutzen?

Bekannt ist, dass im Grenzgebiet zu Deutschland manchmal auch illegal importierte Pyrotechnik über den Ladentisch wandert. Notärzte warnen vor dem Zünden solch nicht erlaubter Böller und Feuerwerkskörper. Diese enthalten laut Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oft nicht nur Schwarzpulver, sondern sind mit einem viel stärker reagierenden Blitzknallsatz gefüllt. Auch Pyrotechnik, die im Ausland legal ist, könne deutlich kraftvoller als in Deutschland zulässige Ware sein. Wenn nicht zugelassene Feuerwerkskörper gezündet werden, kann es zu schweren Verletzungen kommen: „Die Sprengwirkung solcher Produkte ist oft unbekannt oder unkalkulierbar“, warnt Jan-Thorsten Gräsner, Notarzt und Sprecher bei der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin.

Wie sieht es in den Nachbarländern aus?

In Polen sind weder Verkauf noch Nutzung von legalem Feuerwerk verboten - das haben zuletzt auch viele Besucher aus Berlin und Brandenburg genutzt. Inzwischen gelten aber strenge Quarantäneregeln für Polen-Besucher. In Tschechien ist der Verkauf von nicht lebensnotwendigen Waren wie Feuerwerkskörpern aufgrund der Corona-Pandemie grundsätzlich verboten.

Darf ich Feuerwerk aus dem vergangenen Jahr nutzen?

Wer noch Feuerwerk übrig hat, sollte es nicht mehr zünden, empfiehlt die BAM. Hintergrund ist, dass länger aufbewahrtes Feuerwerk durch die Aufnahme von Feuchtigkeit seine Funktion verliert oder langsamer reagieren kann. Wer dann öfter anzündet, kann eine böse Überraschung erleben. Auch übermäßig trocken aufbewahrtes Feuerwerk kann seine Funktion verändern und schneller oder langsamer reagieren.

Was darf ich Silvester überhaupt noch?

Laut Bundesregierung sind in der Silvesternacht private Zusammenkünfte des eigenen und eines weiteren Haushalts erlaubt. Maximal dürfen sich dabei fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Im Gegensatz zum Verkaufsverbot von Erwachsenen-Feuerwerk dürfen Händler Wunderkerzen, Tischfeuerwerk und sogenanntes Kinderfeuerwerk anbieten. In den Corona-Schutzverordnungen der Länder ist meist von öffentlichen Feuerwerken und Böllern auf öffentlichen Plätzen und Straßen die Rede. Das Verbot gilt überwiegend nicht für das Zünden von Feuerwerkskörpern im privaten Raum.

Muss ich dennoch mit einer Strafe rechnen?

Rechtsexperten wie der Anwalt Christian Solmecke sehen in der Regel keine Gefahr von straf- oder ordnungsrechtlichen Folgen, wenn Verbraucher an Silvester Feuerwerkskörper im privaten Raum zünden - etwa im eigenen Garten, auf Terrasse oder Balkon. In Niedersachsen wurde die Corona-Schutzverordnung mit einem generellen Feuerwerksverbot jüngst durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg außer Kraft gesetzt. In dem Bundesland ist das Böllern unter anderem im privaten Raum wieder erlaubt.

Darf im nächsten Jahr wieder geböllert werden?

Das bleibt unklar, ist aber nach einem Ende der Pandemie wahrscheinlich. Obwohl 71 Prozent der Deutschen nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag der Deutschen Presse-Agentur das Verbot von Feuerwerk zu Silvester für richtig halten, will etwa Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) das Böllerverkaufsverbot nicht zum Maßstab für kommende Jahre machen, wie sie kürzlich sagte.

© dpa-infocom, dpa:201229-99-842292/5

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Erstellt:
29. Dezember 2020, 14:54 Uhr

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