Bankgeheimnis

Auslandskonto in der Schweiz – Verbot gilt seit Juli

Neue EU-Regeln erschweren das Halten von Schweizer Konten für Personen mit EU-Wohnsitz massiv. Seit dem Stichtag 11. Juli gibt es Probleme.

Die Sicherheit und Diskretion von Schweizer Konten war bislang weltweit geschätzt.

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Die Sicherheit und Diskretion von Schweizer Konten war bislang weltweit geschätzt.

Von Michael Maier

In Finanzkreisen und Medienberichten sorgt ein regulatorisches Thema für Unruhe: Meldungen über ein Verbot von ausländischen Bankkonten für EU-Bürger machen die Runde. Viele Grenzgänger, Expats, Sparer und Anleger befürchten Einschnitte in ihre finanzielle Handlungsfreiheit. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich ein komplexes Zusammenspiel aus Aufsichtsrecht, Bürokratie und Marktabschottung, das bei Altkonten bereits seit 11. Juli 2026 zu beachten ist. Neue Konten im Nicht-EU-Ausland sind für Europa-Residenten seitdem kaum noch möglich – etwa auch in Ländern wie Dubai oder den USA.

Auslöser der Diskussionen ist die Überarbeitung der europäischen Eigenkapitalrichtlinie, bekannt als CRD VI. In diesem Gesetzespaket regelt die Europäische Union den Zugang von Kreditinstituten aus Drittstaaten zum europäischen Binnenmarkt grundlegend neu. Zu diesen Drittstaaten gehören alle Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, einschließlich der Schweiz und Großbritannien.

EU-Eigenkapitalrichtlinie und Artikel 21c

Das Kernstück bildet die Verpflichtung für Banken aus Drittstaaten, eine offizielle Zweigniederlassung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat zu gründen, sobald sie dort wesentliche Bankdienstleistungen anbieten wollen. Zu diesen Kernbereichen zählen insbesondere das klassische Einlagengeschäft wie Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sowie das Kredit- und Garantiegeschäft. Ohne eine solche Zulassung vor Ort dürfen Institute diese Dienstleistungen nicht mehr grenzüberschreitend für Personen mit Wohnsitz im EU-Gebiet erbringen.

Drohen Kapitalverkehrskontrollen?

Die Europäische Union führt vor allem die „Stabilität der Finanzmärkte und den Schutz der Sparer“ an. Nach Ansicht der Regulierungsbehörden soll verhindert werden, dass Gelder aus dem EU-Raum abfließen und bei Institutionen liegen, die nicht den europäischen Abwicklungs- und Kontrollmechanismen unterliegen. Zudem sollen Wettbewerbsvorteile von Banken außerhalb der EU verhindert werden, da Institute innerhalb der Union sehr strengen Eigenkapitalanforderungen unterworfen sind.

Kritische Stimmen sehen in dieser Maßnahme vor allem den Versuch, Sparvermögen und Liquidität innerhalb des europäischen Bankensektors zu halten und befürchten künftig sogar die Einführung von Kapitalverkehrskontrollen im Fall einer globalen Finanzkrise. Durch die Erschwerung von Kapitalbewegungen in traditionell krisenfeste Finanzplätze wie die Schweiz bliebe das Kapital dann im direkten Zugriffsbereich der europäischen Aufsicht.

Filiale in der EU wird Pflicht

Rechtlich gesehen verbietet die EU den Bürgern nicht direkt den Besitz von Vermögen im Ausland, da Eigentumsrechte und Kapitalverkehrsfreiheit formell weiterbestehen. Der Hebel wird stattdessen bei den Banken angesetzt.

Da eine Drittstaaten-Zweigniederlassung nur im jeweiligen Land gilt und kein automatisches EU-weites Passporting bietet, müsste eine Schweizer Bank für jedes EU-Land separate Lizenzen und administrative Strukturen aufbauen. Für die meisten Schweizer Kantonal- und Regionalbanken steht dieser finanzielle und regulatorische Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag mit ausländischen Privatkunden.

Wohnsitz seit 11. Juli Kriterium

Als Folge greifen viele Institute zur Risikominimierung: Sie lehnen Neukunden konsequent ab und werden womöglich auch Bestandskunden teilweise kündigen, obwohl alle Konten, die zum Stichtag 11. Juli 2026 bestanden ausgenommen sind. Was rechtlich eine Dienstleistungsregulierung für Finanzinstitute ist, wirkt sich für den normalen Verbraucher wie ein faktisches Kontoverbot aus.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist ausschließlich der steuerliche und tatsächliche Wohnsitz der Person relevant, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz kann weiterhin uneingeschränkt alle Bankdienstleistungen vor Ort nutzen. Umgekehrt ist ein Schweizer Staatsbürger, der dauerhaft in Deutschland oder Österreich lebt, von den gleichen Einschränkungen betroffen wie jeder EU-Bürger.

Ausnahmen nur noch für EU-Bürger im Ausland

Trotz der Verschärfungen existieren weiterhin Wege für internationale Vermögensstrukturen. Banken in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums wie Liechtenstein oder Norwegen unterliegen den europäischen Passporting-Regeln und fallen nicht unter die Drittstaaten-Blockade. Große international tätige Schweizer Institute mit voll lizenzierten Tochtergesellschaften innerhalb der EU können Kunden weiterhin bedienen, wobei diese Konten dann dem EU-Recht unterliegen.

Zudem greifen für reine Wertpapierdepots und institutionelle Vermögensverwaltungen teilweise gesonderte Vorschriften, sodass wohlhabende Kunden über spezialisierte Privatbanken weiterhin Zugang zu Anlageprodukten erhalten können, sofern keine reinen Sichteinlagen im Fokus stehen. Die theoretische Ausnahme, dass lediglich „aktive Werbung“ um Kunden in der EU verboten ist, wird in der Praxis von den Instituten wegen untragbarer Haftungs- und Nachweisrisiken restriktiv ausgelegt.

Aus der Traum vom Konto in der Schweiz

Bislang nutzten viele Schweizer Banken nationale Erleichterungen einzelner EU-Staaten. In Deutschland ermöglichte beispielsweise die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über sogenannte Freistellungsverfahren nach dem Kreditwesengesetz eine grenzüberschreitende Betreuung bestimmter Kunden direkt aus Zürich oder Genf. Mit der verbindlichen Umsetzung der CRD VI in den EU-Mitgliedsstaaten werden diese nationalen Freistellungen für das Einlagen- und Kreditgeschäft ersatzlos gestrichen.

Die Vorstellung eines einfachen Schweizer Sparkontos für den durchschnittlichen Anleger aus der EU gehört der Vergangenheit an. Auch wenn die EU das Führen von Auslandskonten formal nicht direkt unter Strafe stellt, führt die Pflicht zur lokalen Banklizenz dazu, dass Schweizer Institute ihr Privatkundengeschäft mit EU-Ansässigen weitgehend einstellen. Wer sein Vermögen geografisch streuen möchte, muss künftig auf alternative Standorte im EWR ausweichen oder deutlich höhere Hürden bei spezialisierten Vermögensverwaltern in Kauf nehmen.

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Erstellt:
24. August 2026, 15:27 Uhr
Aktualisiert:
24. August 2026, 17:06 Uhr

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