Gratis-Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente nicht erlaubt

dpa Luxemburg. Darf ein Pharmaunternehmen einem Apotheker kostenlos ein verschreibungspflichtiges Medikament zu Demonstrationszwecken geben? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof befasst.

Der Europäische Gerichtshof muss klären, ob Arzneimittelmuster kostenlos an Apotheker abgegeben werden dürfen. Foto: picture alliance / dpa

Der Europäische Gerichtshof muss klären, ob Arzneimittelmuster kostenlos an Apotheker abgegeben werden dürfen. Foto: picture alliance / dpa

Im Streit zwischen zwei Pharmafirmen, ob rezeptpflichtige Arzneimittel als Muster gratis an Apotheker abgegeben werden dürfen, ist ein richtungsweisendes Urteil gefallen.

Der Rechtsstreit (Rechtssache C-786/18) zwischen den Firmen Novartis und Ratiopharm ging bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser entschied, dass Pharma-Unternehmen der Auslegung einer EU-Richtlinie zufolge keine Gratismuster von verschreibungspflichtigen Medikamenten an Apotheker geben dürfen.

Damit brachte der EuGH Klarheit in die Auslegung des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG). „Dagegen verbietet es der Kodex nicht, Gratismuster von Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, an Apotheker abzugeben“, hieß es weiter in der Mitteilung des EuGH.

Nur Ärzte dürfen demnach Gratismuster von Medikamenten mit Rezeptpflicht erhalten, da sie berechtigt sind, diese auch zu verschreiben. Denn aufgrund ihrer Wirkung und der Gefahr, die von ihnen beim Gebrauch ausgehen kann, dürften solche Arzneimittel nicht ohne ärztliche Überwachung verwendet werden. Die Folge: Eine Abgabe an Apotheker ist nicht zulässig.

Der Auslöser des Rechtsstreits reicht bis in das Jahr 2013. Damals hatten Außendienstmitarbeiter von Ratiopharm Verkaufspackungen des (nicht rezeptpflichtigen) Arzneimittels Diclo-ratiopharm-Schmerzgel kostenlos an Apotheken abgegeben.

Auf diesen Packungen hatte die Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ gestanden. Novartis vertreibt das Arzneimittel Voltaren Schmerzgel mit dem Wirkstoff Diclofenac und hatte im Handeln der Ratiopharm-Mitarbeiter einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz gesehen. Außerdem habe es sich dabei nach deutschem Recht um eine unzulässige Werbegabe gehandelt.

Novartis hatte zunächst erfolgreich vor deutschen Gerichten erstritten, dass Ratiopharm keine kostenlosen Packungen an Apotheker abgeben dürfe. Das Ulmer Unternehmen ging daraufhin in Revision und der Fall landete am Bundesgerichtshof (BGH). Dieser setzte das Verfahren schließlich aus und wandte sich an den EuGH. Denn für die Klärung der Sache war die EU-Richtlinie entscheidend, zu der der BGH Fragen im Hinblick auf ihre Auslegung hatte.

Mit seinem Urteil vom Donnerstag entscheidet der EuGH damit jedoch nicht über den nationalen Rechtsstreit. Über die Rechtssache muss das Gericht des jeweiligen Landes im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs entscheiden.

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Erstellt:
11. Juni 2020, 05:10 Uhr

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