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Streit um Rundfunkbeitrag: VGH prüft Programmvielfalt

Neun Kläger vor dem VGH Baden-Württemberg wollen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Sie beklagen angeblich einseitige Berichterstattung. Worum es beim Streit konkret geht.

Der Fall wird nun vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes verhandelt.

© Uwe Anspach/dpa/Uwe Anspach

Der Fall wird nun vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes verhandelt.

Von Anika von Greve-Dierfeld

Darf man den Rundfunkbeitrag verweigern, wenn einem das Programm einseitig erscheint? Diese Frage bekommt nun juristische Schärfe: Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte 2025 die Tür für eine inhaltliche Prüfung geöffnet. Auf Basis dieses Urteils verhandelt auf Länderebene nun erstmals der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg über Klagen von mehreren Beitragszahlerinnen und -zahlern zur Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit im gesamten Programmangebot beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR). Die Verhandlungen starten am 14. April und ziehen sich über drei Tage bis zum 16. April.

Neun Privatpersonen gehen jeweils gegen den Rundfunkbeitrag vor. Im konkreten Fall wenden sie sich nach Worten des VGH gegen Bescheide des SWR, der rückständige Beiträge einfordert. In den Vorinstanzen an Verwaltungsgerichten im Südwesten waren sie alle gescheitert. 

Die Klägerinnen und Kläger sehen in dem Rundfunkbeitrag eine systemwidrige Steuer. Die Länder hätten dafür nicht die gesetzgeberische Kompetenz. Nach Worten des VGH rügen sie aber vor allem die aus ihrer Sicht unausgewogene Berichterstattung: Einseitig „linke“ Parteien und progressive Positionen würden bevorzugt. Außerdem verschwende der ÖRR systematisch Geld.

Es geht im Kern darum, auf welcher inhaltlichen Grundlage man sich weigern kann, den monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte im vergangenen Jahr festgehalten, dass auch die Qualität des ÖRR-Gesamtangebots in den Blick genommen werden kann - ausdrücklich in Bezug auf Vielfalt und Ausgewogenheit. Für die Beurteilung wurden hohe Hürden aufgestellt. 

Demnach wäre der Rundfunkbeitrag nur dann unrechtmäßig, wenn im gesamten Angebot des ÖRR Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit „über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“ würden. Auch der SWR betonte nochmals, dass es keinesfalls reicht, wenn einzelne Sendungen beanstandet werden. 

Ja, es gibt ähnliche Klagen auch in anderen Bundesländern, jedenfalls bei den unteren Instanzen, den Verwaltungsgerichten. Auf Länderebene ist aber der VGH Baden-Württemberg Stand jetzt der erste Verwaltungsgerichtshof bundesweit, der auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts über eine solche Klage entscheidet, sagt eine Sprecherin des VGH. 

Der Medienrechtler Wolfgang Schulz, Direktor des Leibniz-Instituts für Medienforschung, hält einen Erfolg der Klägerinnen und Kläger vor dem VGH für unwahrscheinlich. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe die Hürden, einen solchen Verstoß gegen inhaltliche Ausgewogenheit hinreichend darzulegen, sehr hoch angesetzt, betont der Professor. 

Beanstandungen einzelner Sendungen reichten nicht, ebenso wenig wie etwaige journalistische Fehler. Eine persönliche Unzufriedenheit mit dem ÖRR oder gar nur ein „Bauchgefühl“ seien erst recht kein Argument. Sondern es müsse ein strukturelles und langfristiges Problem im ÖRR-Gesamtprogrammangebot dargelegt werden, eine systematische Einseitigkeit über einen längeren Zeitraum. „Das ist schon eine Menge“, sagt der Professor. 

Methodisch sei es ausgesprochen schwierig, dies darzulegen, sagt Schulz. „Denn das Angebot der Rundfunkanstalten ist riesig und eine Prüfung mit vertretbarem Aufwand kaum zu schaffen.“ Auch gehe nicht ganz klar aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor, was genau eine „gröbliche Verfehlung“ sei. 

Hinzukomme, dass eine in den Augen von Kritikern als „Verzerrung“ wahrgenommene Berichterstattung schlicht auf einer gut begründeten journalistischen Bewertung fußen könne. „Und diese journalistische Gestaltung, die Rahmung eines bestimmten Themas, ist ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt.“

Zunächst jedenfalls seien die Klägerinnen und Kläger vor dem VGH in der Darlegungspflicht, erläutern Schulz und auch eine Sprecherin des SWR. Sie müssten schlüssig begründen, inwieweit aus ihrer Sicht der ÖRR seiner Verpflichtung zu Ausgewogenheit und Vielfalt nicht nachkomme. Laut SWR ist dafür in der Regel ein den wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erforderlich. 

Für den ÖRR wäre das nach Schulz’ Worten natürlich von Vorteil, weil damit dann auch inhaltlich festgehalten wäre, dass die Berichterstattung des ÖRR nicht grob einseitig sei. Die unterlegenen Kläger könnten sich aber laut der VGH-Sprecherin wieder an die nächsthöhere Instanz, das Bundesverwaltungsgericht, wenden. 

Wenn der VGH zu dem Schluss kommt, dass eine grobe Verzerrung gegeben ist, würde der VGH nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern müsste die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wie Experte Schulz und der SWR betonen. Das oberste deutsche Gericht hatte zwar schon 2018 zum Rundfunkbeitrag entschieden - allerdings nicht mit Blick auf eine Prüfung der Inhalte des ÖRR. Es hatte damals keinen Zweifel daran gehabt, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot die Beitragspflicht rechtfertigt.

„Auf jeden Fall ist gut und richtig, dass der ÖRR stark in den Dialog tritt mit der Gesellschaft und begründet, warum er Programmentscheidungen trifft“, sagt Medienrechtler Schulz. „Ich glaube aber, dass der Rechtsstreit nicht die richtige Arena ist.“ Der Gesetzgeber habe die Öffentlich-Rechtlichen schon zu Leistungsberichten verpflichtet und auch ein Medienrat sei mittlerweile gegründet worden. „Der richtige Ort für Diskussionen über Programm und Vielfalt und eine weitere Optimierung sind diese Gremien - und natürlich die kritische Öffentlichkeit.“

Für den SWR steht unabhängig von dem Fall fest, dass täglich um journalistische Werte wie Perspektivenvielfalt und Ausgewogenheit gerungen werden müsse. „Denn unser Auftrag ist ein Programm für alle, das auch alle erreicht.“

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Erstellt:
9. April 2026, 09:04 Uhr

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